Tarifvertrag LuF

12.01.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Tarifvertrag LuF mit seinen übergangsweisen günstigeren Vergütungen ist für alle Betriebe und Teilbetriebe anzuwenden, die in der ldw. Berufsgenossenschaft versichert sind.

Sollte eine Heckenwirtschaft noch in der ldw. BGS abgedeckt sein, kann der TV LuF angewendet werden, ansonsten muss der Mindestlohn nach MiLoG bezahlt werden.

Bitte beachten, dass nach derzeitigem Stand bei Anwendung des TV LuF für alle Angestellten die Aufzeichnungspflichten gelten, nicht nur für die geringfügig Beschäftigten.

Freundliche Grüße

Michael Sabisch

Dipl.-Kfm., Steuerberater