Lieferungen von Wirtschaftsgütern als Hilfsgeschäfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

17.04.2024

Der BHF hat in seinem Urteil vom 17.08.2023 entschieden, dass Lieferungen von Wirtschaftsgütern als Hilfsgeschäfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung zugeordnet werden dürfen (BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21).

Hintergrund:

Die Finanzrechtsprechung hat den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG weiter eingeschränkt. Die Rechtsprechung geht immer mehr dazu über, die Vorschrift des §24 UStG über die EU-rechtliche Grundlage der Mehrwertsteuer-systemrichtlinie zu definieren. Demnach darf das vereinfachte Mehrwertsteuersystem der Pauschalierung nur in enger Auslegung für Umsätze aus der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für bestimmte landwirtschaftsnahe Dienstleistungen Verwendung finden. Für immer mehr Umsätze in der Land- und Forstwirtschaft ist die Pauschalierung folglich nicht mehr zulässig.

Hilfsgeschäfte im Rahmen eines LuF-Betriebes

Wenn ein Landwirt Wirtschaftsgüter veräußert, die er im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet hat, diese aber selber keine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellen, dann sind diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Die Folge ist, dass die Landwirte statt einer gewinnerhöhenden Betriebseinnahme aus der in Rechnung gestellten Pauschalsteuer, die Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abführen müssen. Davon betroffen sind alle Umsätze, die nicht als reine landwirtschaftliche Urproduktion oder damit eng verbundenen Dienstleistung eingestuft werden.

Die Finanzverwaltung folgt grundsätzlich dieser Auffassung, gewährt aber eine Vereinfachungsregelung in Abschnitt 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE. Demnach ist die Durchschnittssatzbesteuerung möglich, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter zuvor im Unternehmen nahezu ausschließlich für pauschal besteuerte Umsätze eingesetzt (> 95%) werden.

Der BFH hat auch diese Vereinfachungsregelung verworfen. Seinem Urteil zufolge unterliegt sowohl die Lieferung landwirtschaftlicher Geräte, als auch die Lieferung von Feldinventar, nicht der Durchschnittsatzbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände zuvor ausschließlich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet wurden, der der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt.

Damit unterliegt der Verkauf gebrauchter Maschinen auch dann der Regelbesteuerung, wenn der Landwirt zu keinem Zeitpunkt aus der Anschaffung und dem Unterhalt der Maschinen Vorsteuern ziehen konnte.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Der Umsatzsteueranwendungserlass wird vermutlich angepasst werden. Wahrscheinlich wird daher, dass die Anwendung der Vereinfachungsregelung künftig nicht mehr möglich sein wird.  Bei Veräußerungen im Rahmen von Hilfsgeschäften, die unter EUR 4.000 (netto) liegen, könnte aber voraussichtlich weiterhin die Möglichkeit bestehen, die Durchschnittssatzbesteuerung anzuwenden. Hier greift unter Umständen die Vereinfachungsregel nach Abschnitt 26.2 UStAE. Zu dieser hat sich der BFH nicht abschließend geäußert.  Allerdings sollten die Einschränkungen nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen.