Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

03.11.2023

Jahressteuergesetz 2022 bringt Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Bundesregierung bestimme Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ab 2022 von der Einkommensteuer befreit.

Bisher war unklar, wie der neu geschaffene Nummer 72 in Paragraph 3 des Einkommensteuergesetzes angewendet werden soll. Mit einem Schreiben vom 17. Juli 2023 erläutert das Bundesfinanzministerium nun, wann genau die Steuerbefreiung gilt und in welchen Fällen nicht.

Wann ist eine Anlage begünstigt?

Steuerfrei sind PV-Anlagen, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und eine gewisse Größe nicht überschreiten. Maßgebliche Leistung ist hier die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (kWp).

Anlagen auf Einfamilienhäuser oder reinen Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit dürfen eine Grenze von 30 kWp installierter Bruttoleistung nicht übersteigen.

Bei sonstigen gewerblichen, Wohnzwecken dienenden oder gemischt genutzten Gebäuden kommt es auf die Anzahl der vorhandenen, selbstständig und unabhängig nutzbaren Einheiten an. Dort zählt die Grenze von 15 kWp pro Einheit.

Dabei darf die Summe aller PV-Anlagen, die begünstigt sind, eine Freigrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Personengesellschaft nicht überschreiten.

Was umfasst die Steuerbefreiung?

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Einnahmen und Entnahmen der PV-Anlagen steuerfrei, unabhängig von der Verwendung des Stroms.

Zu den Einnahmen gehören insbesondere

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse sowie
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Eine Entnahme liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber den Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet, wie der teilweisen Nutzung in privaten Räumen oder der Nutzung im Rahmen eines anderen Betriebes.

Fazit

Auch wenn sich das Bundesfinanzministerium nun klarstellend zur Anwendung der Steuerbefreiung geäußert hat, ist die Umsetzung weiterhin komplex. Betreiber sollten sich für bereits bestehenden sowie für alle weiteren geplanten Anlagen steuerlichen Rat einholen.