Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau – ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut ?

20.04.2018

Das Recht der Wiederbepflanzung räumt einem Erzeuger von Wein grundsätzlich das Recht ein, zulässig bestockte Rebflächen nach der Rodung wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen.

Fraglich erscheint jedoch, ob es sich bei diesem Recht um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt?

Diese Frage wurde, neben dem Finanzamt und dem Finanzgericht, nun auch von dem Bundesfinanzhof zumindest für Rechte bis zum 30.06.2011 verneint.

Begründet wird die Auffassung damit, dass ein immaterielles Wirtschaftsgut als solches nur dann abnutzbar ist, wenn seine Nutzung sowohl unter rechtlichen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. Da laut dem BFH zum Zeitpunkt des 30.06.2011 kein Ende der Beschränkung des Weinbaus innerhalb der EU absehbar war, können die weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden.                                             Folglich zählen Wiederbepflanzungsrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter nicht zum abnutzbaren Anlagevermögen des jeweiligen Weinbaubetriebs und sind daher nicht abschreibungsfähig.

Allerdings hat sich die Rechtslage sowohl durch die Ablösung des bisherigen Systems durch ein betriebsgebundenes Genehmigungssystem zum 01.01.2016 sowie durch das geplante Auslaufen der Beschränkungen im Jahr 2030 geändert – ob dies eine Abschreibung für Zeiten nach der Gesetzesänderung rechtfertigt, lässt der BFH in seiner Entscheidung jedoch offen.