Neuregelung zur Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen

10.01.2018

Sind Lieferscheine in der Praxis genauso lange zu archivieren, wie die dazugehörige Rechnung?

Diese Frage wurde infolge des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes verneint, indem eine Neureglung zur Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen getroffen wurde.

Demnach sind Lieferscheine, welche keine Ergänzungen zu der Rechnung und folglich keine Buchungsbelege nach § 147 Abs. 3 AO darstellen lediglich bis zu dem Erhalt der dazugehörigen Rechnung aufzubewahren – beim Versand der Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der jeweiligen Rechnung.

Folglich müssen Lieferscheine, deren Inhalt beidseitig durch die dazugehörige Rechnung dokumentiert ist, nicht mehr länger archiviert werden – die in § 147 Abs. 3 AO geregelten Aufbewahrungsfristen stehen dieser Neuregelung nicht entgegen.

Hinweis:

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine greift ab dem 01.01.2017 wobei zu berücksichtigen ist, dass die Neuregelung ebenfalls alle Lieferscheine betrifft, deren gesetzliche Aufbewahrungsfrist am 31.12.2016 nach der ursprünglichen Regelung noch nicht abgelaufen ist.