Immer häufiger werden in der Praxis Geldkarten diverser Anbieter als Sachbezug an Arbeitnehmer ausgegeben – das BMF hat sich nun zu der bereits seit 01.01.2020 geltenden Neuregelung des Sachbezugsbegriffs geäußert und festgelegt, welche Voraussetzungen ab dem 01.01.2022 zwingend vorliegen müssen:
Grundvoraussetzung bleibt, dass die Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
Zudem muss künftig eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen
- Einlösen in der eigenen Produktpalette des Gutschein-Ausstellers
- Einlösen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland (z.B. Postleitzahlen-Bezirk)
2. Sehr begrenzte Waren-/oder Dienstleistungspalette
Gutscheine oder Geldkarten sind zum Beispiel begrenzt auf Kraftstoff und Ladestrom.
Die Begrenzung auf die Waren-/oder Dienstleistungspalette ist streng einzuhalten, da es bereits schädlich sein kann, wenn auch nur in geringem Maße Waren einer anderen Palette angeboten werden.
3. Gutscheinportale
Gutscheine, die ausschließlich berechtigen sie gegen andere Gutscheine einzulösen, sind nur dann als Sachbezug einzustufen, wenn
- die für die Einlösung zur Verfügung stehenden Gutscheine den o.g. Voraussetzungen entsprechen
- dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins zur Verfügung steht (z.B. Auswahl vor Freischaltung eines Codes)
Hinweise für die Praxis:
- Werden vom Arbeitgeber Gebühren für die Bereitstellung und Aufladung von Gutscheinkarten übernommen, so stellen diese keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar.
- Ab dem 01.01.2022 ist zwingend darauf zu achten, dass die Gutscheine und Geldkarten die o.g. Voraussetzungen bezüglich der Begrenzung erfüllen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 ZAG).
Einzelfallprüfung je nach Anbieter empfehlenswert, Amazon-Gutscheine erfüllen die Voraussetzungen beispielsweise nicht.