Änderungen der Lieferschwellen im EU-Versandhandel zum 01.07.2021

06.07.2021

Zum 01.07.2021 haben sich die umsatzsteuerlichen Vorschriften zum Versandhandel grundlegend geändert. Insbesondere drohen auch vermehrt Registrierungspflichten im EU-Ausland.

EU-Einheitliche Lieferschwellen

Die größte Veränderung betrifft einen Systemwechsel bei der Ermittlung der Lieferschwellen. Zum 01.07.2021 entfallen die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen. Sie werden durch einen EU-einheitlichen Schwellenwert ersetzt. Dieser beträgt 10.000 € und umfasst neben Versandhandelslieferungen auch die sonstigen Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG (z. B. elektronischen Dienstleistungen) an Nichtunternehmer innerhalb der EU. Das bedeutet es sind alle betroffenen Umsätze innerhalb der EU zu addieren. Führt die Summe zum Überschreiten des neuen Schwellenwertes, verlagert sich der Leistungsort für alle betroffenen Umsätze in das jeweilige Empfängerland. Damit führt die Änderung in vielen Fällen zu mehr Registrierungspflichten im Ausland, dies betrifft auch Weinlieferungen ins EU-Ausland.

One-Stop-Shop soll Vereinfachung schaffen

Um die Versandhändler von der Bürokratie der Registrierungen im Ausland zu entlasten, soll der sogenannten One-Stop-Shop (OSS) eine Vereinfachung bringen und die Registrierung vor Ort vermeiden. Das Grundprinzip ist denkbar einfach: Der Unternehmer kommt seiner steuerlichen Pflicht im Ausland nach, indem er beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine besondere Steuererklärung einreicht. Anschließend wird diese an das betroffene Land weitergeleitet.

Beim OSS ist außerdem zu beachten:

  • Die Anwendung ist optional. Soll er genutzt werden, ist eine Registrierung zur Teilnahme beim BZSt notwendig.
  • Die Erklärung im OSS ist nur für Meldezeiträume möglich, welche nach erfolgreicher Registrierung beginnen. Damit ist ein nachträglicher Eintritt in einen laufenden Meldezeitraum nur in Ausnahmen möglich.
  • Die Anwendung muss für alle registrierungspflichtigen EU-Länder erfolgen („ganz oder gar nicht“).
  • Die Abgabepflicht von Steuererklärungen in einem anderen EU-Land kann parallel zum OSS weiterhin bestehen. Insbesondere zur Erklärung eines innergemeinschaftlichen Verbringens (z. B. bei Fullfillment-Programmen).

Fazit

Der Versandhandel steht vor einer großen Veränderung, die neben den bereits erwähnten Änderungen auch weitere Konsequenzen mit sich bringen können. Gerne beraten wir Sie im Detail.