Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kommt es aktuell häufig zu Arbeitsausfällen. Dabei herrscht keineswegs in allen Fällen Klarheit, wer finanziell für Fehlzeiten des Arbeitnehmers aufkommen muss.
Pandemiebedingter Arbeitsausfall
Es gibt diverse Fälle, in denen es Arbeitnehmern unmöglich ist, der Arbeitspflicht nachzukommen. Hierzu zählen u. a. der Verdacht oder eine bestätigte Corona-Infektion, eine angeordnete Quarantäne, aber auch Fälle, in denen Kinder aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen betreut werden müssen. Sofern die Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen wurden, gibt es für betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruches nach § 56 IfSG. Dies setzt voraus, dass ein „Verdienstausfall“ vorliegt. An dieser Stelle scheitert oft die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche, weil die Arbeitnehmer nach Ansicht der zuständigen Behörden Lohnfortzahlungen vom Arbeitgeber beanspruchen können und deshalb kein Verdienstausfall vorliegt.
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 616 BGB
Im Grundsatz regelt § 616 BGB eine bezahlte Freistellung zugunsten des Arbeitnehmers, wenn er für verhältnismäßig kurze Zeit nicht arbeiten kann. Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne werden nach derzeitigem Kenntnisstand die Erstattungsansprüche nach § 56 IfSG in den ersten drei bis fünf Tagen abgelehnt.
Ausschluss des § 616 BGB
Die Anwendbarkeit des § 616 BGB auf Arbeitsverhältnisse ist nicht zwingend und kann einzelvertraglich oder kollektivrechtlich ausgeschlossen werden.
Fazit
Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge, ob ein Ausschluss von § 616 BGB vereinbart wurde. Sollte kein Ausschluss vereinbart worden sein, ist Handlungsbedarf geboten, damit Sie finanzielle Nachteile für Ihr Unternehmen vermeiden. Gerne stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Prüfung und Überarbeitung Ihrer Arbeitsverträge