Lohnsteuer im Weinbau

30.12.2020

Aushilfskräfte (§40a Abs. 3 EStG) im Weinbau unterliegen mit dem Höchststundenlohn von 12 € dem pauschalen Steuersatz von 5 v. H., falls keine landwirtschaftlichen Fachkräfte beschäftigt werden (nicht mehr als 180 Tage und typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten).

Der Anteil der Fachtätigkeit darf nicht mehr als 25 v. H. der Gesamtbeschäftigungsdauer betragen.

Einfache Kellerarbeiten (z. B. Beschicken der Füllanlage, Kartonverpackungen, Etikettieren usw.) setzen keine Fachkenntnisse voraus. Der Anteil der typisch land- und forstwirtschaftlichen Aushilfstätigkeiten (Arbeiten im Außenbereich) muss überwiegen (mehr als 50%).

Die Verdienstgrenze beträgt für geringfügig Beschäftigte seite dem 01.01.2013 450 € (§40a EStG). Für die Einstufung als Fachkraft ist die Art der Tätigkeit und der Kenntnisstand des Arbeitsnehmers entscheidend.