Senkung der Umsatzsteuer ab 01.07.2020 – Anpassung der Weinpreislisten

19.06.2020

Im Zusammenhang mit der Senkung der Umsatzsteuer von 19 auf 16 Prozent bzw. 7 auf 5 Prozent für den aktuell vorgesehenen Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 sind auch die Weinpreislisten etc. entsprechend anzupassen.

Gemäß der Preisabgabenverordnung ist bei dem Verkauf von Waren gegenüber Verbrauchern der Gesamtpreis anzugeben. Dies ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist.

Demnach ist es ausreichend, wenn beispielsweise in einer Weinpreisliste der finale Endpreis unter dem Hinweis „inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer“ angegeben wird. Jedoch ist im Rahmen der Rechnungsstellung der genaue Steuersatz künftig mit 16 bzw. 5 Prozent anzugeben.

Ist in der aktuellen Preisliste der Umsatzsteuersatz genau angegeben, so ist die Preisliste jedoch an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Positiv ist, dass Sie auch als Winzer mit der neuen Umsatzsteuerregelung im Falle der Pauschalierung entlastet werden, da aufgrund der Senkung des Steuersatzes von 19 auf 16 Prozent für alkoholische Flüssigkeiten künftig anstatt 8,3 nur 5,3 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sind.

Wichtig ist, dass sich der geltende Steuersatz nach dem jeweiligen Leistungs-/Lieferungszeitpunkt richtet. Eine Lieferung von Wein gilt dann als ausgeführt, wenn der Kunde die Verfügungsmacht an dem Wein erworben hat.

Holt der Kunde den Wein direkt bei Ihnen ab, so hat er in diesem Moment die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt und die Lieferung gilt als ausgeführt.

Wird der Wein jedoch befördert oder versendet z.B. durch eine Spedition, so ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung ausgeführt. Dies ist in dem Moment der Fall, wenn Sie den Wein der Spedition zur Beförderung übergeben.

Für den geltenden Steuersatz ist demnach abzugrenzen, ob die Lieferung noch vor dem 01.07.2020 ausgeführt wird oder erst in dem Zeitraum 01.07.2020-31.12.2020.

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Bestellung, der Rechnungserteilung oder der Zeitpunkt des Rechnungseingangs. Ebenso bleibt der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung außer Betracht.