Neuregelung der Gutscheine

18.03.2019

Wenn bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- bzw. Sachgutscheinen unterschieden wurde, so wird ab 2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.

Einzweckgutscheine sind Gutscheine im Sinne des §3 Abs. 14 UStG, bei denen bereits bei Ausstellung die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit bestimmt werden kann. Bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Einzweckgutscheins (z. B. des Weingutscheins) muss feststehen, wohin der Wein geliefert werden soll (z. B. Deutschland) und in welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt (z. B. 19 %). Die Ausgabe des Weingutscheins gilt bereits als Lieferung des Weins. Die Umsatzsteuerpflicht entsteht dementsprechend bereits mit Ausgabe des Weingutscheins. Die Einlösung des Wein-gutscheins unterliegt demzufolge nicht nochmal der Umsatzsteuer.

Mehrzweckgutscheine sind Gutscheine im Sinne des §3 Abs. 15 UStG, bei denen die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze nicht bestimmt werden kann. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Mehrzweckgutscheins ist noch nicht klar, wo der Umsatz erbracht wird und in welcher Höhe eine Umsatzsteuer entsteht. Die Ausgabe des Mehrzweckgutscheins löst noch keine Umsatzsteuerpflicht aus. Erst die Einlösung des Mehrzweckgutscheins für Ware oder Dienstleistung unterliegt der Umsatzbesteuerung.