Beschäftigung von Flüchtlingen und Ausländern

21.02.2018

Arbeitsmarktzugang

Bei einer möglichen Beschäftigung von Ausländern und Flüchtlingen muss zunächst zwischen Asylbewerbern und geduldeten Personen, sowie Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen unterschieden werden. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen weitgehenden Arbeitsmarktzugang. Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die ihnen den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten. Bei Asylbewerbern und geduldeten Personen sind dagegen einige Regelungen zu beachten.

Regelungen für Asylbewerber und geduldete Personen

Asylbewerber und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung vermerkt hat. Vor Beginn einer Beschäftigung müssen Asylbewerber und geduldete Personen deshalb die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen. In der Regel muss die Ausländerbehörde zu einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt ihre Zustimmung zu der Beschäftigung eines Asylbewerbers oder Geduldeten, wenn er nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer und keine bevorrechtigten Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Die Vorrangprüfung entfällt bei Beschäftigungen in Engpassberufen oder wenn sich ein Asylbewerber oder Geduldeter bereits seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhält oder wenn die Beschäftigung in einem Bezirk einer Agentur für Arbeit ausgeübt werden soll, in dem die Vorrangprüfung ausgesetzt ist.

In den ersten drei Monaten dürfen Asylbewerber und geduldete Personen keiner Zustimmungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Die Beschäftigungserlaubnis gilt grundsätzlich nur für die jeweilige konkret beantragte Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht möglich, da immer Berufsmäßigkeit vorliegt. Allerdings ist eine geringfügige Beschäftigung möglich.

Hinweis: Für einzelne von der Bundesagentur für Arbeit festgelegte Berufsgruppen, ist eine Beschäftigung generell und ohne Vorrangprüfung möglich („Positivliste – Zuwanderung in Ausbildungsberufe“)

Zeitplan bei Aufenthaltsgestattung und Duldung:

  • 0 bis 3 Monate: Arbeitsverbot
  • 4 – 48 Monate Aufenthalt bzw. ab Erteilung der Duldung: Eingeschränkter Arbeitsmarktzugang (Mögliche Ablehnungsgründe werden durch die Agentur für Arbeit geprüft)
  • Nach Ablauf von 15 Monaten: Es wird keine Vorrangprüfung mehr durchgeführt. Die Arbeitsbedingungen werden weiterhin geprüft.
  • Nach 48 Monaten: Nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit bei der Entscheidung der Ausländerbehörde gar nicht mehr beteiligt werden. Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang. Selbstständige Beschäftigung ist weiterhin nicht erlaubt.

Für Asylbewerber und geduldeten Personen die aus sichern Herkunftsländern stammen und ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. (Als sichere Herkunftsländer gelten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Beschäftigungen ohne Zustimmungserfordernis

Hospitationen in Betrieben unterliegen nicht den Zustimmungserfordernissen der Bundesagentur für Arbeit. Dabei dürfen die Hospitanten aber lediglich als „Gast“ den Betrieb kennenlernen. Ein aktives Mitarbeiten ist nicht erlaubt.

Praktika sind grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnisse anzusehen. Daher ist vor Antritt immer die Erlaubnis der Ausländerbehörde zu beantragen. Allerdings bedürfen bestimmte Praktika nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dies sind unter anderem:

  • Pflichtpraktika
  • Praktika zur Berufsorientierung von bis zu drei Monaten
  • Ausbildungsbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Die Praktika zur Berufsorientierung, Pflichtpraktika und ausbildungsbegleitenden Praktika von bis zu drei Monaten unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Für berufsorientierende Praktika und ausbildungsbegleitende Praktika ist die Zustimmung der BA für Arbeit notwendig, wenn diese länger als 3 Monate andauern. Ferner unterliegen diese dann auch dem gesetzlichen Mindestlohn.

Westbalkanregelung

Für Staatsangehörige aus den Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien) können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 zur Ausübung jeder Beschäftigung (außer Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer) erteilt werden. Dafür müssen Folgende Zustimmungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Es wurde ein Visum zur Arbeitsaufnahme bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat beantragt.
  • Die Entscheidung erfolgt nach Vorrangprüfung und Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.
  • Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat (Beachte evtl. Ausnahmen).

Drittstaatenregelung – Blaue Karte EU

Mit der Blauen Karte EU können Hochqualifizierte Drittstaatsangehörige, die einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, einen Aufenthaltstitel zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erhalten.

Voraussetzungen für die Erteilung sind:

  • deutscher oder anerkannter ausländischer oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss,
  • Vorlage eines Arbeitsvertrages oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebotes,
  • grundsätzlich Nachweis eines jährlichen Mindestbruttogehalts von 50.800 Euro (niedrigere Gehaltsgrenze von 39.624 Euro in Mangelberufen) und
  • Befristung auf höchstens vier Jahre bei erstmaliger Erteilung.