Härteausgleich für Straßenbaubeiträge

30.10.2019

Haus- und Grundbesitzer müssen seit dem 01.01.2018 in Bayern bekanntlich nicht mehr für die Sanierung oder den Ausbau von innerörtlichen Straßen bezahlen, diese Straßenausbaubeträge wurden abgeschafft.

Für Härtefälle in der Zeit davor wurde ein spezieller Fonds eingerichtet, der für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 greift, wenn dort Beitragszahler zu Zahlungen herangezogen wurden und diese unzumutbar belastet sind.

Um überprüfen zu können, ob sie berechtigt sind, einen Antrag auf Rückzahlung aus dem Härtefallfonds der bayerischen Staatsregierung zu stellen, muss zunächst geklärt werden, ob sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Neben dem Zeitpunkt des Bescheides in der Höhe des zu bezahlenden Betrages sind vorliegend noch zwei Voraussetzungen zu klären:

  1. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch Eigentümer oder dinglicher Nutzungsberechtigter des Grundstücks sein, für welche der Ausbaubetrag erhoben wurde

und

  1. sie dürfen maximal um ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 € im Jahr des Bescheiderlasses verfügt haben bzw. der Einkommensmittelwert des letzten Dreijahreszeitraums.

Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 200.000 €.

Sofern diese beiden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen, kann der Antrag bis spätestens 31.12.2019 bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission gestellt werden, die darüber ent scheidet, ob tatsächlich ein Härtefall im Sinne des Artikel 19a KAG vorliegt oder nicht.

Der Härteausgleich kann maximal in Höhe der geleisteten Beiträge abzüglich einer Eigenbelastung in Höhe von 2.000 € erfolgen. Sie haben auch keinen Anspruch auf Erhalt eines Härteausgleiches, da es sich um eine sog. freiwillige Leistung des Freistaats Bayern handelt.

Nähere Informationen dazu auch unter:

https://www.stmi.bayern.de/kub/komfinanzen/abgabenrecht/haertefall/index.php