Vermietung von Zimmern bzw. Ferienwohnungen durch Landwirte

24.05.2019

Die Vermietung von Zimmern bzw. Ferienwohnungen durch Landwirte (Urlaub auf dem Bauernhof) führt nach R 15.5 Abs. 13 EStR 2012 zu gewerblichen Einkünften, wenn vier oder mehr Zimmer bzw. sechs oder mehr Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden oder außer dem Frühstück mindestens eine Hauptmahlzeit angeboten wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, entstehen nur dann Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (und nicht aus Vermietung und Verpachtung), wenn die Zimmer bzw. Wohnungen dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen sind, wovon auszugehen ist, wenn es sich um umgewidmete bzw. hergerichtete oder ausgebaute Wohnungen in Gebäuden handelt, die nicht entnommen werden (geduldetes Betriebsvermögen).

Im Falle der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind die Einnahmen aus den Wohnungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG (ohne anteiligen Betriebsausgabenabzug) zu erfassen.

Neu im steuerlichen Privatvermögen geschaffene Räume bzw. Wohnungen dürfen nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, weil es an dem erforderlichen objektiven Zusammenhang fehlt und die land- und forstwirtschaftlichen Einkünften nicht gefördert werden, laut Verfügung.