Auf und ab beim Mindestlohn – Was ändert sich?

10.01.2018

Auf und ab beim Mindestlohn – Was ändert sich ?

Grundsätzliches

Mit Einführung des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) wurde Arbeitgebern die Option eingeräumt, für einen Übergangszeitraum von drei Jahren abweichend vom gesetzlichen Mindestlohn tarifliche Mindestentgelte zu vereinbaren. Dieser Tarifvertrag wurde seitens der Verbände gekündigt und endet somit am 31.12.2017.

1.   Kurzfristige Erhöhung vor endgültiger branchenunabhängiger Anpassung

Der seit 01.01.2017 geltende tarifvertragliche Mindestlohn in Höhe von 8,60 Euro brutto je Stunde, wird ab 01.11.2017 letztmalig und nur für die Monate November und Dezember 2017 auf 9,10 Euro brutto je Stunde erhöht. Ab dem 1.1.2018  fallen dann sämtliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus unter den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von aktuell 8,84 Euro brutto je Stunde.

2.     Änderung der Arbeitsverträge

Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Arbeitsverträge überprüfen und ggf. anpassen, wobei Sie zwei Möglichkeiten haben: Verringern Sie die Wochenarbeitszeit bei gleichbleibendem Monatslohn oder erhöhen Sie das monatliche Gehalt. Damit berücksichtigen Sie die vorzunehmende Lohnerhöhung ab November 2017.

Vor allem die Absenkung des Mindestlohns von 9,10 Euro auf 8,84 Euro zum Jahreswechsel führt zu Handlungsbedarf bei Betrieben, wenn sie ab dem Jahr 2018 den Stundenlohn auf 8,84 Euro reduzieren wollen. Dazu ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig.

3.   Aufzeichnungspflichten

Nachdem die Branchen Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau ab 1.1.2018 unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, sind auch in diesen Branchen die Aufzeichnungspflichten nach § 17 Abs. 1 MiLoG einzuhalten.

4.   Unsere Empfehlung

Diese Lohnsteigerung im Tarifvertrag bezieht sich lediglich auf die Monate November und Dezember 2017. Da ab 1.1.2018 der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro brutto je Stunden zu zahlen ist, besteht nun zeitnaher Handlungsbedarf auf Seiten der Arbeitgeber: Wir empfehlen, den jeweiligen Arbeitsverträgen eine klarstellende Vereinbarung als Zusatzregelung beizu- fügen, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitnehmer einig sind, dass ab 01.01.2018 der allgemeinverbindliche Mindestlohn gelten soll. Somit soll die Gefahr, dass der Mitarbeiter die kurzfristige Lohnerhöhung als Angebot auf eine dauerhafte konkludente Vertragsänderung betrachtet, ausgeschlossen werden. Denn rechtlich ist es nicht zulässig, eine Reduzierung des Lohns ohne vorherige arbeitsrechtliche Festlegung vorzunehmen.