Achtung Personengesellschaften!

23.02.2016

Winzer sind zunehmend auch gewerblich tätig. Ein Weinbaubetrieb begründet damit einfach einen weiteren, neben dem Weinbau, stehenden Betrieb. Bei landwirtschaftlichen Personalgesellschaften ist das anders: Zusätzliche gewerbliche Einkünfte können zu erheblichen Steuerschäden führen. Denn hier greift eine Sondervorschrift des Einkommensteuergesetzes, nach der eine Gesellschaft, die auch gewerbliche Einkünfte erzielt, steuerlich nur ein einheitlicher Gewerbebetrieb ist.

Diese Steuerregelung – auch als Abfärbe- oder Infektionstheorie bezeichnet – bewirkt, dass gewerbliche Einnahmen zu einer Umqualifikation des landwirtschaftlichen Betriebes führen, mit allen damit verbundenen steuerlichen und außersteuerlichen Konsequenzen.

Bislang sah eine uneinheitliche Rechtsprechung geringfügige gewerbliche Einnahmen von bis zu 1,25 % des Gesamtumsatzes als unschädlich an. Diese Grenze hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun präzisiert und eine klare Bagatellregelung geschaffen. Gewerbliche Einnahmen einer Landwirtschaftsgesellschaft führen dann nicht zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebes, wenn die Einnahmen relativ 3 % des Umsatzes und absolut 24.500 € netto nicht übersteigen. Eine Rolle stellt dabei allerdings noch die Art der Aktivität.

Betreibt die Gesellschaft eine Photovoltaikanlage, sind Stromeinnahmen bis zu 24.500 € unschädlich. Bei landwirtschaftsnahen gewerblichen Leistungen oder Umsätzen mit Zukaufsprodukten ist vor Anwendung der Bagatellregelung noch die Drittelumsatzgrenze zu prüfen. Machen die gewerblichen Einnahmen regelmäßig ein Drittel des Gesamtumsatzes aus und liegen über 55.000 €, drücken sie dem Weinbaubetrieb den Stempel eines Gewerbebetriebes auf.

Dipl. Kfm. Michael Sabisch

– Steuerberater –