Minijob / Mindestlohngesetz 10.06.2015 | Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund aktueller zollrechtlicher Überprüfungen, weisen wir noch mal ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Beschäftigung von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt, wie für Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet, dass Minijobber und kurzfristig Beschäftigte die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte haben, insbesondere das Recht auf Lohnfortzahlung…