Landwirtschaft profitiert: Übergabe unter Vorbehaltsnießbrauch

20.01.2026

Bei der Übergabe von Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieben gibt es steuerlich einen Unterschied – zum Vorteil der Land- und Forstwirte. Es geht um die Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch.

Das hat der Bundesfinanzhof in München erneut bestätigt.

Wird ein Gewerbebetrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führt das zur ertragsteuerlichen Entnahme des übereigneten Betriebsvermögens.

Alle stillen Reserven sind aufzudecken, dies führt dann in der Regel zu einer hohen Steuerbelastung, insbesondere wenn Gebäudlichkeiten, Grund und Boden und werthaltige Maschinen und Fahrzeuge im Betriebsvermögen enthalten sind.

Erst wenn der Nießbrauch erlischt und der Übernehmer den Betrieb fortführt, werden die bereits im Privatvermögen befindlichen nießbrauchsbelasteten Wirtschaftsgüter wieder ins Betriebsvermögen eingelegt.

Dieses Vorgehen greift ausdrücklich nicht in der Land- und Forstwirtschaft.

Bei einer solchen Hofübergabe kommt das Betriebsvermögen ohne Aufdeckung stiller Reserven sofort beim Übernehmer an.

Dieser führt nach der Übergabe quasi einen Verpachtungsbetrieb.

Der Unterschied ist nach Ansicht der Richter darin begründet, dass in der Land- und Forstwirtschaft die Sachwerte im Vergleich zur Tätigkeit bei Gewerbebetrieben stärker in den Vordergrund treten (Urteil vom 29. Januar 2025, X R 35/19).

Dabei ist auch zu beachten, dass der Übernehmer dann noch die Kosten eines Verpachtungsbetriebes zu tragen hat und der Übergeber auch seinen eigenen Jahresabschluss machen muss.