Land- und Forstwirte sind steuerrechtlich zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie bestimmte Größenmerkmale überschreiten.
2024 hat der Gesetzgeber die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 Euro auf 800.000 Euro und die bisherige Gewinngrenze von 60.000 Euro auf 80.000 Euro erhöht.
Daneben wurden im Zuge der Grundsteuerreform die Einheitswerte abgeschafft.
Das weitere Kriterium der Buchführungspflicht, die selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro, wurde ab 2025 gestrichen.
Für eine große Anzahl von Höfen kann zukünftig die steuerliche Buchführungspflicht nach dem Wirtschaftswert entfallen.
Allerdings muss das Finanzamt das Ende der Buchführungspflicht erst feststellen.
Das kann auch im Steuerbescheid erfolgen.
Die Pflicht fällt nicht sofort weg, sondern erst mit Ablauf des nächsten Wirtschaftsjahres.
Wer schnell aus der Bilanzierung raus will, kann beim Finanzamt schon vorher einen entsprechenden Antrag stellen.
Man sollte aber bedenken, dass in vielen Fällen eine Bilanz gegenüber einer Einnahmenüberschussrechnung auch Vorteile haben kann, wie z. B. eine korrekte betriebswirtschaftliche Auswertung, da nur über die Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten, Rückstellungen und insbesondere des Warenbestandes ein tatsächliches Ergebnis der Gesellschaft dargestellt wird.
Zudem macht auch der Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Vergleichbarkeit über die Vorjahre deutlich schwerer.
Falls dies gewünscht ist, sollte aber in jedem Fall vorher mit der/den finanzierenden Bank / Banken abgestimmt werden, ob diese das akzeptieren.
Daher kann es sinnvoller sein für den Betrieb, weiter freiwillig Bücher zu führen.