Maschinenverkäufe: Nicht mehr im Rahmen des 600.000-Euro-Gesamtumsatzes

17.09.2025

Seit 2022 können landwirtschaftliche Betriebe nicht mehr von der Umsatzsteuerpauschalierung profitieren, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 600.000 Euro überschreitet.

In den schädlichen Umsatz wird jeder Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten des Landwirts eingerechnet. Es geht also nicht nur um die pauschal besteuerten Umsätze oder sonstigen Einnahmen aus dem Hof, sondern auch um weitere Erlöse, zum Beispiel aus Energieerzeugung oder einem Gewerbebetrieb des Landwirts. In der Vergangenheit gehörten auch Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum Gesamtumsatz.

Die Neuregelung der Kleinunternehmerbesteuerung 2025 im Jahressteuergesetz 2024 hat nun Auswirkungen auf die Ermittlung des Gesamtumsatzes. Denn wie bei der Prüfung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer, die keine Mehrwertsteuer mehr ans Finanzamt abführen müssen, zählen jetzt Maschinenverkäufe nicht mehr als schädlicher Umsatz. Das kann sich positiv bei der Prüfung der Umsatzsteuerpauschalierung auswirken, wenn dadurch der Gesamtumsatz des landwirtschaftlichen Unternehmers unter 600.000 Euro bleibt.