Gerade bei Firmen- und Dienstwagen sind die Steuervorteile beim Einsatz von Elektroautos bekannt.
Nachdem der Gesetzgeber die Förderung von Vollstromern favorisiert, hat er jetzt im Rahmen des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland nachgebessert und auf die hohen Preise dieser Fahrzeuge reagiert.
Anstelle der bisherigen Obergrenze von 70.000 Euro gilt seit 1. Juli 2025 eine Grenze von 100.000 Euro.
Wer als Betriebsinhaber, aber auch als Arbeitnehmer ein E-Auto verwendet, kann bei der Besteuerung der Privatnutzung Steuern sparen.
Normalerweise wird die Privatnutzung mit der Ein-Prozent-Regelung oder individuell nach der tatsächlichen Verwendung und den tatsächlichen Kosten nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt.
Bei ausschließlich elektrisch betriebenen Pkws wird anstelle von einem Prozent des Bruttolistenpreises nur ein Viertel, also 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises, angesetzt.
Korrespondierend wird bei der Fahrtenbuchregelung auch nur ein Viertel der Aufwendungen für das Fahrzeug berücksichtigt.
Die neue Grenze gilt für alle Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025, egal ob ein Neufahrzeug oder ein gebrauchtes E-Auto gekauft wird.
Leider fällt im Gegenzug aber die pauschalierte Erstattungsmöglichkeit des Zuhause „getankten“ Stroms mit 35 € im Monat weg.
Anerkannt von den Finanzbehörden wird nur noch eine tatsächliche Abrechnung mit Nachweis des Stromverbrauches. Dies kann z. B. durch einen Zähler an der Wallbox dokumentiert werden oder durch eine App-Auswertung des Fahrzeuges.