Einheiraten in einen landwirtschaftlichen Betrieb

20.01.2026

Mit Heirat eines Landwirts ändert sich die rechtliche Situation des einheiratenden Ehegatten weitaus mehr als üblich.

Für den einheiratenden Ehegatten bedeutet die üblicherweise vorliegende Zugewinn-gemeinschaft, dass er mit der Heirat kein Eigentum am landwirtschaftlichen Betrieb erwirbt und damit auch keine Entscheidungsbefugnis erhält.

Einen Ehe- und Erbvertrag abzuschließen, empfiehlt sich aus Sicht des einheiratenden Ehegatten besonders dann, wenn ihm eine gemeinsame Zukunft auf dem Bauernhof vorschwebt, das Paar vielleicht bereits gemeinsame Kinder hat oder wenn er eine Investition in den landwirtschaftlichen Betrieb tätigen will.

Insbesondere bei Scheidung oder im Todesfall kann es für den Ehegatten des Landwirts existenziell werden, wenn er mithilft, aber nicht finanziell oder arbeitsvertraglich abgesichert ist und die Erträge des Betriebs durch Investitionen oder Schulden gemindert sind.

Da der Landwirt als selbstständiger Unternehmer keiner Steuerklasse zugeordnet ist, kann der angeheiratete Ehepartner steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Ist der Angeheiratete selbst in einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs tätig, kann er die Steuerklasse III oder IV wählen.

Die Steuerklasse III etwa ist günstig, will er Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld mit Berechnung vom Nettolohn geltend machen.

Mit der Heirat eines Landwirts wird der angeheiratete Partner automatisch versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK).

Arbeitet der Ehegatte im landwirtschaftlichen Betrieb in einem sozialversicherungspflichtigen, entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis mit, wird er Mitglied in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK).

Wird kein Einkommen etwa aufgrund von Kindererziehung erzielt, kann sich der Ehegatte im Wege der Familienversicherung in der LKK ohne zusätzlichen Beitrag kranken- und pflegeversichern.