Keine Hofnachfolge in Sicht, eine nicht zufriedenstellende Erlös-Kosten-Situation oder immer höhere Anforderungen an die Produktionsstandards: Viele Winzer suchen nach Möglichkeiten, wie sie aus der Selbstbewirtschaftung ihres Hofs aussteigen können
Das Höfesterben geht weiter. Gerade Winzer mit kleineren Betrieben suchen oft nach Möglichkeiten, wie sie steuerlich günstig den Hof aufgeben können.
Die Aufgabe des ganzen Betriebs
Wird das gesamte Betriebsvermögen in das ertragsteuerliche Privatvermögen überführt, sind alle stillen Reserven offenzulegen. Sind die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Steuerpflichtigen erfüllt, gewährt das Finanzamt den Freibetrag. Besteuert wird dann zum ermäßigten Steuersatz. Damit ist zunächst die auf dem Betrieb lastende latente Einkommensteuerbelastung abgegolten. Diese kann jedoch in Regionen mit hohen Grundstückspreisen sehr schnell im sechsstelligen Bereich liegen.
Sind nach dem Aufgabestichtag zehn weitere Jahre verstrichen, kann der Winzer einzelne Grundstücke aus dem Privatvermögen heraus ohne eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung verkaufen.
Freibeträge bei Betriebsaufgabe nutzen
Bei der Betriebsaufgabe gibt es einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro, wenn der steuerpflichtige Winzer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Bis zu einem Gewinn von 136.000 Euro bekommt er den vollen Freibetrag. Übersteigt der Gewinn den Betrag von 136.000 Euro, wird der Freibetrag abgeschmolzen. Bei einem Gewinn von über 181.000 Euro gibt es keinen Freibetrag mehr.
Der antragsgebundene Freibetrag wird dem Winzer für alle Betriebsaufgaben insgesamt nur einmal im Leben gewährt.
Steuererleichterung bei Betriebsaufgabe – der ermäßigte Steuersatz
Hat der Winzer zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig, muss er den Gewinn aus dem Verkauf auf Antrag nur dem „halben Steuersatz“ (56 Prozent des durchschnittlichen persönlichen Steuersatzes), mindestens mit dem Mindeststeuersatz von 14 Prozent, versteuern.
Kann oder will der Winzer die Steuerermäßigung mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes nicht in Anspruch nehmen, ist die auf den Veräußerungsgewinn zu erhebende Einkommensteuer nach der „Fünftel-Regelung“ zu berechnen.