Ohne die pauschale Gewinnermittlung nach § 13a Einkommensteuergesetz können nicht buchführungspflichtige Landwirtschaftsbetriebe ihren Gewinn durch Bilanzierung oder durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Es gibt viele Gründe für oder gegen eine der beiden Methoden.
Die Wahl des Gewinnermittlungsverfahrens muss aber richtig erfolgen. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27. November 2024 nochmals betont.
Zunächst gilt der Grundsatz, dass die Gewinnermittlung durch Bilanzierung der gesetzessystematische Regelfall ist.
Wer eine EÜR möchte, muss daher die Wahl rechtzeitig treffen und sie beim Finanzamt einreichen.
Hat der Betriebsinhaber aber sein Wahlrecht auf Bilanzierung wirksam ausgeübt, indem er eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, die Buchführung eingerichtet und einen Abschluss gemacht hat, kann er diese Wahl nicht mehr rückgängig machen.
Eine Änderung der Methode für die Zukunft ist nur zulässig, wenn der Landwirt dafür eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund angeben kann (X R 1/23).