Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurden eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72) für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt (§ 12 Abs. 3 UStG).
Auch in den Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben wird, sind Betreiber und Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebes oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird es nicht beanstandet, wenn Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die
- Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebes , der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmer sich ausschließlich auf den Betrieb Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,
auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten.
Die vorstehenden Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01. Januar 2023 aufgenommen wurde.