Grundsteuer: Anzeigepflichten bei veränderten Verhältnissen

16.06.2023

Mit der Grundsteuerreform ist eine neue Anzeigepflicht für Eigentümer von Grundstücken eingeführt worden. Danach müssen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse dem Finanzamt gemeldet werden.

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Anzeigepflichtig sind Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken, zum Beispiel

  • Flächenänderungen beim Grund und Boden sowie bei Gebäuden (auch durch Umnutzung von Flächen von Wohn- zu gewerblichen Zwecken),
  • Errichtung, Erweiterung oder Fertigstellung eines Gebäudes auf dem Grundstück,
  • Änderung der Nutzungsart,
  • Abriss oder Zerstörung eines Gebäudes auf dem Grundstück, oder
  • Wegfall einer Steuerbefreiung.

Nicht anzeigepflichtig sind dagegen Änderungen, die einen Eigentumsübergang betreffen (Ausnahme: Gebäude auf fremden Grund und Boden).

Frist für die Anzeige

Die Anzeige muss bis zum 31. Januar des Jahres erfolgen, das dem Jahr der Änderung oder dem (wirtschaftlichen) Eigentumsübergang folgt. Änderungen im Jahr 2023 sind somit bis zum 31.01.2024 anzuzeigen. In den Ländermodellen Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben Sie zwei Monate länger, bis zum 31. März Zeit.

Beispiel: Sie besitzen einen Bauplatz und bebauen diesen in 2023 mit einem Fertighaus. Im Oktober 2023 ist dieses bezugsfertig errichtet.

Bei der Hauptfeststellung am 01.01.2023 erklären Sie ein unbebautes Grundstück. Bereits bis zum 31.01.2024 (bzw. 31.03.2024) müssen Sie dem Finanzamt die geänderten Verhältnisse anzeigen.

Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung angezeigt werden. In Bayern, Hamburg und Niedersachsen gilt auch hier die verlängerte Frist bis zum 31. März.

Erfüllung der Anzeigepflicht

Anzeigepflichtig ist derjenige, dem das Grundstück zuzurechnen ist, also derjenige, der bereits die Feststellungserklärung zum 01.01.2023 abgeben musste. Die Anzeige ist an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt) zu richten. Bis auf Weiteres soll es genügen, die Anzeige formlos schriftlich oder elektronisch z. B. mittels ELSTER (Formular »Sonstige Nachricht an das Finanzamt«) einzureichen.

Die Erfüllung der Anzeigepflicht ist erzwingbar und bei Nicht- oder bei nicht fristgerechter Erfüllung droht ein Verspätungszuschlag.

Haben Sie bitte insbesondere bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen eines Objektes die Anzeigepflicht im Blick.