Reform der Grundsteuer

10.06.2022

Rahmenbedingungen

Das Grundsteuerreformgesetz sieht eine Neubewertung der über 35 Millionen wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland auf den 1.1.2022 und eine Neufestsetzung der Grundsteuer auf der Grundlage der neuen Grundsteuerwerte zum 1.1.2025 vor.

Bis zum 31.12.2024 gilt die bisherige gesetzliche Grundlage für die Grundsteuer fort.

Feststellungsverfahren für die Grundsteuerwerte

Statt bisheriger Einheitswerte werden dann Grundsteuerwerte für inländischen Grundbesitz und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke gesondert festgestellt.

Das dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer wird beibehalten:

  • Ermittlung des Grundsteuerwerts
  • Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags
  • Festsetzung der Grundsteuer

Die 1. Hauptfeststellung wird auf den 1.1.2022 vorgenommen. Alle sieben Jahre erfolgt dann eine neue Hauptfeststellung.

Was müssen Sie tun? Erklärungspflicht

Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten bedarf es am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt stets einer Erklärung des Steuerpflichtigen.

Die Erklärungsannahme beginnt ab dem 01.07.2022 und die generelle Abgabefrist für die Feststellungserklärungen ist auf den 31.10.2022 festgelegt. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung wird zeitnah durch öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt und durch Pressemitteilungen, Internet usw. erfolgen. Einzelaufforderungen durch die Finanzämter wird es in den meisten Bundesländern geben.

Die Erklärungen sollen dann alle elektronisch eingereicht werden. Vor dem 1.7.2022 wird eine elektronische Erklärungsannahme aus technischen und sachlichen Gründen nicht möglich sein. Auf Antrag kann die Erklärung auch auf Papier erfolgen.

Auch der Erbbauberechtigte wird verpflichtet sein, eine Feststellungs-erklärung abzugeben, da ihm das Grundstück zugerechnet wird.

Für die Berechnung der Grundsteuerwerte sind eine Vielzahl von Angaben notwendig, u.a.

  • Einheitswert-Aktenzeichen
  • Genaue Anschrift des Grundstücks
  • Grundbuchangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück)
  • Fläche Grund und Boden
  • Grundstücksart (Betriebsgrundstücke, EFH; ZFH, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum etc.)
  • Mietvertrag

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in den Einzelaufforderungen durch die Finanzämter.

Bewertungsmodelle

Die Bewertung erfolgt dann grds. im Rahmen des Bundesmodells.

Die Bundesländer haben jedoch eigene Regelungskompetenz für die Grundsteuer. Von der Länderöffnungsklausel haben sowohl Baden-Württemberg als auch Bayern Gebrauch gemacht.