Angaben zur Krankenversicherung bei kurzfristig Beschäftigten ab 01.01.2022 und bei allen Minijobs ab 01.07.2022

07.12.2021

Arbeitgeber müssen nun auch für Minijobber Daten zur Krankenversicherung einholen, welche bisher nicht benötigt wurden. Für kurzfristig Beschäftigte werden die Angaben zur Krankenkasse bereits ab dem 01.01.2022 benötigt, zum 01.07.2022 ist die Krankenkasse schließlich bei allen Minijobbern abzufragen.

Für kurzfristig Beschäftigte ab 01.01.2022

Kurzfristig Beschäftigte sind weitgehend sozialversicherungsfrei, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass anderweitige Absicherungen aufgrund anderer Tätigkeiten vorliegen. Um zu überprüfen, ob die notwendige Versorgung im Krankheitsfall tatsächlich über eine anderweitige Absicherung gewährleistet ist, wird das Gesetz zum 01.01.2022 angepasst. Ziel ist den Krankenversicherungsschutz zu verbessern. Arbeitgeber müssen deshalb zukünftig von ihren kurzfristigen Beschäftigten die Angaben einholen, wie diese krankenversichert sind. Die Angaben sind bei Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2022 zu melden.

Einführung der eAU ab 01.07.2022

Nicht nur für kurzfristig Beschäftigte müssen die Daten zur Krankenversicherung erhoben werden, sondern auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte („450 Euro-Jobs“). Bisher informiert der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem typischen gelben Papier. Dieses Prozedere ist aufwendig und fehleranfällig. Das liegt u. a. daran, dass der Arbeitnehmer selbst dafür zuständig ist, dass die Formulare rechtzeitig bei Arbeitgeber und Krankenkasse ankommen. Um Entlastung für alle Beteiligten zu schaffen, wird nun die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Damit muss der Mitarbeiter sich bei seinem Arbeitgeber nur noch „krankmelden“. Die „Krankmeldung“ des Arztes geht ab diesem Zeitpunkt dann direkt vom Arzt zur Krankenkasse und muss dort über das Lohnabrechnungsprogramm abgerufen werden. Um die Meldung vorzunehmen, wird auch für den Minijobber die Angabe der „echten“ Krankenkasse benötigt. 

Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte mussten bisher keine Angaben zu ihrer Krankenversicherung machen, da diese Daten nicht benötigt wurden. Damit ab 01.07.2022 ein reibungsloser Abruf der eAU erfolgen kann, ist darauf zu achten, dass die Daten zur Krankenversicherung zukünftig auch von ihnen erhoben und gepflegt werden.

Fazit

Als Arbeitgeber sind Sie nun verpflichtet, die Krankenversicherung Ihrer Minijobber abzufragen.