Verlängerung Beschäftigungszeitraum für kurzfristig Beschäftigte

11.10.2021

Der Gesetzgeber hat die Anzahl der Arbeitstage wieder von 3 auf 4 Monate im Jahr verlängert.

Grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV dann vor, wenn diese innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.

Für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 sind diese Grenzen auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage erhöht worden (§132 SGB IV).

Voraussetzung ist allerdings, dass vor dem 01.06.2021 die bis dahin geltenden Zeitgrenzen (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage) eingehalten wurden.

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres sind zur Prüfung der Sozialversicherungspflicht zusammen zu rechnen.

Überschreiten diese zusammen die maßgeblichen Grenzen, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr erfüllt.