Minijobs zwingend mit Arbeitsverträgen

15.03.2021

Eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann dazu führen, dass aus Ihren Minijobbern sozialversicherungspflichtige Beschäftigte werden. Wie Sie dies vermeiden, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.

Neuregelung

In § 12 TzBfG wurde eine Regelung zur Arbeit auf Abruf verschärft. Fehlt bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis eine schriftliche Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit, so gelten seit 2019 20 Wochenarbeitsstunden (bisher 10 Stunden) als vereinbart und müssen vergütet werden. Ziel des Gesetzgebers ist es, schärfere Rechtsfolgen für den Fall, dass keine Arbeitszeitvereinbarung getroffen wurde, zu schaffen, um Arbeitnehmer besser zu schützen.

Folgen der Neuregelung

Sollte keine schriftliche Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit vorliegen, so sind auch bei Minijobs 20 Stunden als vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit zu unterstellen. Dies würde beim derzeitigen gesetzlichen Mindestlohn zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen. Folglich würde Sozialversicherungspflicht eintreten und Sozialversicherungsbeiträge von mehreren hundert Euro pro Monat pro Minijobber verursachen. Dies gilt sowohl für Minijobber, die eine feste monatliche Vergütung erhalten, als auch für solche, die einen Stundenlohn beziehen.

Beispiel:

Der Arbeitgeber hat die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijobber nicht festgelegt.

Folgen bis 31.12.2018:

Es galt eine Arbeitszeit von 10 Stunden je Woche als vereinbart. Bei einer 10-Stunden-Woche und dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro mussten pro Monat mindestens 382,78 Euro vergütet werden. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro wurde nicht überschritten.

Folgen seit 01.01.2019:

Es gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart. Legt man eine 20-Stunden-Woche und den gesetzlichen Mindestlohn von 9,50 Euro (2020: 9,35 Euro) zugrunde, müssen pro Monat mindestens 823,33 Euro (2020: 810,33 Euro) vergütet werden. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro wird überschritten. Es tritt Sozialversicherungspflicht ein.

Stundenaufzeichnungen reichen nicht

Die Stundenaufzeichnungen nach Mindestlohngesetz sind nicht ausreichend, um die vereinbarte Arbeitszeit nachzuweisen. Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Mindestarbeitszeit notwendig.

Was ist zu tun?

Falls Sie keine schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit mit Ihren Minijobbern haben, sollten Sie dies unbedingt nachholen. Bestehende Vereinbarungen sollten überprüft werden, ob eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist.