Vorschau: Einschränkung der Umsatzsteuerpauschalierung in der LuF auf dem Weg

06.11.2020

Wie angekündigt hat der Gesetzgeber – zur Vermeidung einer Entscheidung durch den EuGH – eine gesetzliche Einschränkung des § 24 UStG im Rahmen des JStG 2020 auf den Weg gebracht.

Ab 2022 entfällt die Umsatzsteuerpauschalierung, wenn der Gesamt-Bruttoumsatz des landwirtschaftlichen Unternehmers 600.000 € überschreitet.

Die Neuregelung sieht in Anlehnung an die Kleinunternehmerregelung vor, dass jeweils auf den Vorjahres-Gesamtumsatz des ganzen Unternehmens abzustellen ist. Da die Neuregelung ab 2022 gelten soll, ist der Gesamtumsatz 2021 entscheidend. Nach dem Gesetz ist wie bei der Alleinunternehmerregelung auch eine Rückkehr in die Pauschalierung bei Unterschreitung der Grenze jederzeit wieder möglich. Eine generelle Ausnahme neu gegründeter Unternehmen aus § 24 UStG ist nicht geplant.

Die Ausgestaltung als Brutto-Gesamtumsatz bedeutet, dass für die 600.000 € Grenze nicht nur die Pauschalierungsumsätze des landwirtschaftlichen Unternehmens, sondern der jeweilige (steuerpflichtige) Gesamtumsatz des Unternehmers maßgebend ist. Unterhält der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes z. B. daneben einen Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen, PV-Anlage, Ferienwohnungen), so sind auch diese Umsätze in die 600.000 € Grenze einzubeziehen.

Zur Erhaltung der Umsatzsteuerpauschalierung ist darauf zu achten, dass die Gesamtumsatzgrenze bereits in 2021 eingehalten wird. Durch eine Aufteilung des Unternehmens auf mehrere Rechtsträger – unter Auslagerung z. B. der gewerblichen Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen – könnte die Pauschalierung erhalten bleiben.

Über den weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.