Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

16.07.2020

Aufgrund der Corona-Krise kommt es im Schnellverfahren zu Gesetzesänderungen. Zum 29.06.2020 wurde das zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Was Sie jetzt wissen sollten, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.

Mehrwertsteuersenkung

Ab 1. Juli 2020 wird der Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 Prozent gesenkt.

Fristverlängerung bei Investitionsabzugsbeträgen

Für in 2017 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge muss grundsätzlich eine Investition bis zum Jahr 2020 stattgefunden haben – ansonsten muss der Abzug rückgängig gemacht und eine Steuernachforderung für 2017 ggf. mit Zinsen zurückbezahlt werden. Zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für ein Jahr bis 2021 verlängert.

Fristverlängerung bei Reinvestitionsrücklagen nach § 6b EStG

Die Frist für Reinvestitionen bei Rücklagen, die zu Stichtagen, die nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, spätestens aufgelöst werden müssen, um ein Wirtschaftsjahr verlängert. Dies dient der Vermeidung von erzwungenen Reinvestitionen.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Neben dem Liquiditätsvorteil ist eine Verrechnung mit etwaigen Vorsteuerguthaben möglich.

Verbesserte Verlustverrechnung

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für Verluste des Jahres 2020 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung von natürlichen Personen) angehoben.

Hinweis:

Bereits bei der Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen für 2019 oder bei Abgabe der Steuererklärung für 2019 ist eine pauschale Minderung der Einkünfte von 30% möglich. Auch für bereits ergangene Bescheide ist kurzfristig innerhalb eines Monats ein Antrag möglich.  Ggf. ist bei einem Nachweis eine höhere sofortige Minderung möglich.
Ein niedrigerer Ansatz der Pauschale ist nicht möglich. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlung für 2020 wegen der Verlustsituation auf 0 € angepasst wird.

Mit der Steuererklärung für 2020 wird der Steuerbescheid für 2019 dann an die endgültig festgestellte Höhe des Verlustes angepasst.

Dienstwagen-Nutzung

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emission je gefahrenen Kilometer haben (reine Elektrofahrzeug, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), wird zur Steigerung der Nachfrage der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für die günstige “0,25-Prozent-Regelung“ von 40.000 € auf 60.000 € erhöht. Bei der den Hybridautos und „normalen“ Verbrennern bleibt es bei der 0,5% bzw. 1%-Methode. Umsatzsteuerlich greift diese Erleichterung nicht.

Gewerbesteueranrechnung

Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die private Einkommensteuer wird von 3,8 auf 4,0 angehoben. Dadurch können im Einzelfall Privatpersonen zukünftig bei Hebesätzen bis zu 400 Prozent vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Gewerbesteuerliche Finanzierungsanteile (ehemals Dauerschuldzinsen)

Der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände (für beispielsweise Zins-, Miet- und Pachtaufwendungen) wird von 100.000 € auf 200.000 € erhöht.

Forschungszulage

Die maximale Bemessungsgrundlage für die Förderung (25 Prozent der förderfähigen Kosten) wird für den Zeitraum 2020 bis 2025 von bisher 2 Mio. € auf nunmehr 4 Mio. € angehoben.

Kinderbonus

Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein einmaliger Kinderbonus von 300 € gewährt. Zur Verwaltungsvereinfachung soll zwei Einmalbeträge von 200 € für den Monat September 2020 und 100 € für den Monat Oktober 2020 ausbezahlt werden.

Hinweis:

Der Kinderbonus wird bei besserverdienenden Haushalten auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Folglich wirkt sich dieser Bonus nur für diejenigen aus, für die der Kinderfreibetrag nicht günstiger ist.

Unterstützung für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908 € auf 4.008 € angehoben. Der Erhöhungsbetrag pro weiteres Kind in Höhe von 240 € bleibt unverändert.