Konjunkturpaket Corona-Krise

15.06.2020

Wie Sie sicherlich bereits schon mitbekommen haben, hat sich der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket mit weitreichenden Folgen geeinigt. Bisher wurde nur ein Eckpunktepapier auf der Webseite des BMF veröffentlicht, welches nur eine sehr kurz gehaltene Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen beinhaltet. Viele Fragen werden darin offengelassen, die wohl erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens beantwortet werden können. Nachfolgend stellen wir Ihnen vorab schon eine Zusammenfassung aller steuerrechtlich relevanten Änderungen vor (ohne Gewähr):

  • Absenkung der Steuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 bei der Umsatzsteuer (entscheidend ist das Lieferdatum bzw. das Datum der Leistungserbringung):
    • 19% → 16%
    • 7% → 5%
  • Einfuhrumsatzsteuer:
    • Fälligkeit soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden.
  • Verlustrücktrag:
    • Grenze von 1 bzw. 2 Mio. € wird auf 5 bzw. 10 Mio. € (Zusammenveranlagung) erhöht.
    • Zeitraum: 2020 und 2021
    • Es soll noch ein Mechanismus eingeführt werden, sodass ein zu erwartender Verlustrücktrag aus 2020 nach 2019 auch schon mit der Steuererklärung 2019 finanzwirksam erfolgen kann. Als Beispiel wird die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage genannt, welche dann bis spätestens 2021 aufzulösen ist. Die genaue Ausgestaltung ist noch ungewiss. Wir empfehlen daher – bis tiefergehende Erkenntnisse vorliegen – die Abgabe von Steuererklärungen für 2019 soweit möglich zu verzögern, wenn man für den Mandanten noch alle Möglichkeiten offenhalten möchte.
  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung:
    • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Zeitraum: 2020 und 2021
    • In Höhe des 2,5-fachen der derzeit geltenden AfA, max. 25% p.a.
  • Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts:
    • Einführung eines Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
  • Gewerbesteuer-Anrechnung:
    • Anhebung des Ermäßigungsfaktors auf das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags
  • Kinderbonus:
    • Einmaliger Bonus von 300 € pro kindergeldberechtigtes Kind
    • „Für besonders von den Einschränkungen betroffene Familien“
    • Bonus wird – analog wie Kindergeld – mit dem Kinderfreibetrag verrechnet und entfällt damit für Besserverdienende
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
    • Anhebung von 1.908 € auf 4.000 € 2020 und 2021
  • Mobilität:
    • KFZ-Steuer:
      • Beitragshöhe orientiert sich zukünftig stärker am CO2-Emmissionsanfall
      • Befreiung für reine Elektrofahrzeug wird bis 31.12.2030 verlängert.
      • “Umweltprämie“: Die Förderung bei E-Fahrzeugen bis 40.000 € Nettolistenpreis steigt von 3.000 € auf 6.000 €
    • 0,25%-Regelung Privatnutzung für reine Elektrofahrzeuge: Kaufpreisgrenze wird von 40.000 € auf 60.000 € Bruttolistenpreis erhöht
  • PV-Anlagen:
    • Deckelung der Förderung wird unmittelbar abgeschafft