Umgang mit dem Coronavirus – was Arbeitgeber wissen sollten

15.03.2020

Seit einigen Wochen beherrscht die neuartige Atemwegserkrankung COVID-19 die Berichterstattung in den Medien. Nun wühlt das Virus auch die Arbeitswelt in Deutschland auf. Ganze Betriebe und Einrichtungen werden kurzfristig geschlossen, mögliche Betroffene werden von den zuständigen Behörden unter Quarantäne gestellt. In welchen Fällen der Lohn weitergezahlt wird und wie es sich bei Homeofficetätigkeiten aufgrund des Cornoavirus verhält, sollten Sie als Arbeitgeber wissen.

Erkrankung an COVID-19

Ist der Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt, ist die Lage eindeutig. Erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt, dann gilt die normale sechswöchige Lohnfortzahlung. Am Umlageverfahren U1 teilnehmenden Arbeitgebern werden die fortgezahlten Entgelte erstattet.

Reine Vorsichtsmaßnahmen

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer lediglich präventiv der Arbeit fernbleibt. Handelt es sich um eine Vorsichtsmaßnahme oder bleibt der Arbeitnehmer zuhause, weil Schulen oder Kindergärten geschlossen bleiben, erhält er grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Somit hat der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Lohn fortzuzahlen.

Behördlich angeordnete Quarantäne

Eine Entschädigung gibt es nur, wenn ein Arbeitnehmer von einer Behörde oder einem Gesundheitsamt angewiesen ist, zu Hause zu bleiben. Die Quarantäne muss von der zuständigen Behörde verhängt worden sein. Nur in diesen Fällen erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen den Lohn fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann sich in solchen Fällen aber nicht an die Krankenkasse wenden, sondern muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erstattung der Entschädigung stellen. Diese ist je nach Bundesland das Gesundheitsamt oder die Bezirksregierung.

Entschädigungen für Selbständige

Auch Selbstständige können bei Verdienstausfall einen Antrag auf Entschädigung stellen, wenn sie von einer Behörde oder einem Gesundheitsamt angewiesen werden, zu Hause zu bleiben.

Arbeiten im Homeoffice

Keine Entschädigung wird gezahlt, wenn vom Homeoffice aus gearbeitet oder andere Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt, wenn ein Kind eine Betreuungseinrichtung nicht besuchen darf und der Arbeitnehmer deshalb Zuhause bleibt. In solchen Fällen sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, dass vom Homeoffice aus gearbeitet wird. Alternativ dazu könnten Vereinbarungen zum Abbau von Überstunden getroffen oder Urlaub genommen werden. Betroffene Arbeitnehmer sollten die Mitteilungen von Kita oder Schule zwecks Beweisgründen gut aufheben. Je nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können unterschiedliche Regelungen gelten.