Kurzarbeitergeld bei Corona-Virus – Aktuelle Hinweise

15.03.2020

Der Corona Virus führt bei vielen Betrieben zu Auftragsengpässen, Umsatzeinbußen und geringer Auslastung. Auch im Fall des Corona Virus ist eine Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich. Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengefasst.

Wie ist vorzugehen?

Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist u. a., dass ein Unternehmen Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Die üblichen Arbeitszeiten müssen vorübergehend wesentlich verringert sein, z. B. wenn aufgrund des Ausbleibens von Lieferungen oder Kunden die Arbeitszeit reduziert werden muss oder staatliche Maßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber umgehend beantragt werden, dies ist auch online möglich.

Welche Voraussetzungen sind einzuhalten?

  • Es müssen wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis für den Arbeitsausfall vorliegen.
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und darf nicht vermeidbar sein.
  • Es muss mindestens 1/3 der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent betroffen sein.

Zudem sind betriebliche sowie persönliche Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Wie viel der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit bekommt, hängt davon ab, unter welchen Leistungssatz er fällt: Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 Prozent des Nettolohns, wenn sie Kinder versorgen müssen, steigt der Satz auf 67 Prozent.

Geplante Neuregelungen

Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vereinfacht werden. Dadurch kann zukünftig eine größere Anzahl von Betrieben das Kurzarbeitergeld einsetzen, um die Auswirkungen des Corona Virus abzufedern.

Geplant sind folgende Vereinfachungen:

  • Absenkung des Anteils der in dem Betrieb Beschäftigten, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen (aktuell mindestens 1/3)
  • Verzicht auf den Einsatz negativer Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von Kurzarbeit
  • Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für das Kurzarbeitergeld
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldes auch für Leiharbeitnehmer

Die Neuregelungen sollen in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten. Bis dahin gilt die aktuelle Rechtslage.