Produktion von Wein und Likören

30.10.2019

Der Verkauf von selbsterzeugten LuF-Urprodukten stellt generell landwirtschaftliche Einkünfte dar.

Darunter fällt auch Obsterzeugung und Obstsaft aus selbsterzeugten Früchten, ähnlich auch Wein aus eigenen/ gepachteten Rebanlagen, welche ebenfalls unschädlich für Einkünfte der LuF sind.

Die Weiterverarbeitung zu Likören und Schnäpsen ist aber eine gewerbliche Tätigkeit, da hier ein Produkt der zweiten Verarbeitungsstufe entsteht.

Diese Umsätze sind nur dann unschädlich (keine gewerblichen Einkünfte), wenn der Umsatzanteil aus diesen Produkten 1/3 des Nettogesamtumsatzes des Betriebes oder 51.500 € absoluter Betrag nicht überschreitet.

Würde eine Überschreitung vorliegen, hätten wir für diesen Bereich gewerbliche Einkünfte.

Ein nachhaltiges Überschreiten dieser Grenze führt im Grunde nach zu gewerblichen Einkünften ab dem vierten Wirtschaftsjahr des Überschreitens.

Sollte der Betrieb eine Personengesellschaft sein (GbR, KG etc.), würde die ganze Gesellschaft gewerblich geprägt werden mit den dementsprechenden negativ steuerlichen und fördertechnischen Konsequenzen, sowie anderer Einstufungen bei den landwirtschaftlichen Sozialversicherungen.