Weitere Verschärfung bei Nutzung bestimmter elektronischer Kassen ab dem 01.01.2020

24.05.2019

Nach den letzten Veröffentlichungen zu den Einzelaufzeichnungspflichten und zur Kassen-Nachschau folgt eine weitere Verschärfung der Regelungen bei Nutzung bestimmter elektronischer Kassen ab dem 01.01.2020.

Es wird vorgesehen, dass entsprechende Kassen ab dem 01.01.2020 durch eine sog. Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) von Manipulationen geschützt sein müssen. Die Zertifizierung muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfolgen.

Dieser neue BMF-Entwurf stellt jedoch für die Praxis einige Hürden dar.

Bisweilen sind noch keine (zertifizierte) TSE auf dem Markt verfügbar. Es ist davon auszugehen, dass es bei der Umstellung der vermutlich über zwei Millionen betroffen Kassen zu Lieferengpässen bei den Kassenherstellern kommen wird.

Zudem müssen elektronische Aufzeichnungssysteme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Das Gesetz sieht hierfür eine Frist von einen Monat nach Anschaffung bzw. Inbetriebnahme vor. Steuerpflichtige, die die betroffenen Kassen bereits vor Jahresende angeschafft bzw. in Betrieb genommen haben, müssen eine erstmalige Mitteilung bis zum 31.01.2020 erstatten.

Da noch nicht abzusehen ist, wann die ersten zertifizierten TSE auf den Markt gebracht werden, ist es möglich, dass die Installation der meisten Kassen erst im Dezember erfolgen kann. Es ist davon auszugehen, dass es zu einer enormen Verdichtung der Meldungen kommt.

Um das Anwendungsschreiben in die Praxis umzusetzen bedarf es nach Ansicht des DStV für die erste Mitteilung der Kassen zumindest einer Nichtbeanstandungsregelung seitens des Finanzamtes bis zum 31.03.2020.

Weiterhin muss diese Meldung mittels amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Trotz des heutigen Zeitalters der Digitalisierung sieht weder das Gesetz noch der vorliegende Entwurf vor, dass die Meldung auf elektronischem Weg erfolgen kann. Die Abgabe ist ausschließlich in Papierform vorgesehen.