Neue Geringfügigkeitsrichtlinie ab 2019: Änderungen bei Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen auf einen Blick

17.01.2019

Neue Geringfügigkeitsrichtlinie ab 2019: Änderungen bei Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen auf einen Blick

Die neue Geringfügigkeitsrichtlinie vom 21.11.2018 wurde verabschiedet und ist ab 01.01.2019 anzuwenden.

Wir geben hier die wichtigsten Änderungen und Klarstellungen bekannt, die sich auf Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen auswirken.

Minijobs:

  • Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € ist ein Monatswert. Eine Beschäftigung muss für die Gültigkeit der Grenze nicht einen gesamten Kalendermonat bestanden haben.
  • Beim Übergang von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu einer geringfügigen Beschäftigung, durch Reduzierung des Arbeitsentgelts und der Arbeitsstunden, sind die restlichen Urlaubstage aus der vorherigen Beschäftigung mit dem entsprechend höheren Entgelt zu vergüten. Das kann zur Überschreitung der Grenze führen.
  • Erhebliche Schwankungen beim Arbeitsentgelt sowie der Arbeitszeiten können das Vorliegen eines Minijobs gefährden.
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die aufgrund nicht vorhandener tatsächlicher Arbeitsleistung Arbeitsentgelt darstellen, können bei Urlaub und Feiertagen zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen. Ausgenommen sind Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder während eines Beschäftigungsverbots nach MSchUG.
  • Bei ausländischen Arbeitnehmern, die geringfügig in Deutschland beschäftigt sind muss geprüft werden, ob auf jene die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden können. Aus dieser Beschäftigung kann die Pflicht erwachsen sich krankenversichern zu lassen. Falls die nationalen Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, so hat der ausländische Arbeitnehmer anhand einer A1-Bescheinigung nachzuweisen, dass er außerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Kurzfristige Beschäftigung:

  • Eine Rahmenarbeitsvereinbarung, welche die Beschäftigung auf weniger als 1 Jahr befristet, bewirkt keine regelmäßige Beschäftigung.
  • Die Berufsmäßigkeit muss nicht geprüft werden, wenn das Arbeitsentgelt weniger als 450,00 € pro Monat beträgt. Bestehen mehrere kurzfristige Beschäftigungen nebeneinander sind all diese zur Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze einzubeziehen