Frostschäden

21.11.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,
kürzlich wurden die Details zum Hilfsprogramm für die Betriebe, die von den starken Frösten in der Zeit vom 19. bis 21. April 2017 geschädigt wurden veröffentlicht. Nachfolgend die Eckpunkte des Hilfsprogramms:

Was wird gefördert

Ein teilweiser Ausgleich der Schäden (Einkommensminderungen) an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen, einschließlich Obst- und Weinbau, bei Betrieben mit Sitz in Bayern, die unmittelbar durch das Frostereignis in der Zeit vom 19. bis 21. April 2017 verursacht wurden und wenn die Mindestschadensschwelle von 30 % der normalen Naturalerzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens überschritten ist. Das Erreichen der Mindestschadensschwelle wird auf Basis der einzelnen Kulturarten (z. B. Apfel-, Kirschen-, Weinanbau) des landwirtschaftlichen Unternehmens festgestellt.

Dies bedeutet, dass nur diejenigen Kulturarten bei der Schadensermittlung und der Berechnung der Zuwendung berücksichtigt werden, die im Schadensjahr 2017 eine frostbedingte Ertragseinbuße von mehr als 30 % gegenüber der Normalerzeugung zu verzeichnen haben.

Wer ist antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind Unternehmen in Bayern, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfasst und die kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 der Kommission sind.

Verarbeiter (z.B. Keltereien) und Dienstleister sind nicht antragsberechtigt.

Wie wird gefördert

Geschädigten Unternehmen stehen drei verschiedene Stufen des Schadensausgleichs zur Verfügung. Diese sind nicht miteinander kombinierbar. Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

Stufe 1
Maximal werden bis zu 50 % des (Netto-) Gesamtschadens (maximal 100.000 EUR) als Zuwendung gewährt. Beträge unter 3.000 EUR werden nicht ausbezahlt. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt maximal 50.000 EUR je antragstellendes Unternehmen.

Stufe 2
In begründeten Härtefällen, wenn der Gesamtschaden mehr als 100.000 Euro beträgt und eine Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens bedroht ist, kann eine Zuwendung bis zu maximal 150.000 EUR gewährt werden.
Ein begründeter Härtefall liegt vor, wenn der Gesamtschaden größer ist als der ermittelte Cash-flow III (Berechnung siehe Anlagen zum Antrag –Link untern-) unter Berücksichtigung sonstiger Einkünfte und die finanzielle Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht ausreicht, um den verursachten Schaden aus eigener Kraft zu tragen und ohne die Beihilfe die Weiterbewirtschaftung gefährdet ist.

Der begründete Härtefall wird nur anerkannt, wenn gleichzeitig ein Kapitalmarktdarlehen zur Liquiditätssicherung (z.B. der Landwirtschaftlichen Rentenbank) mit einer Laufzeit von 10 Jahren und zwei tilgungsfreien Jahren nachweislich aufgenommen wird. Zu der notwendigen Ausgestaltung des Darlehens siehe Merkblatt.

Stufe 3
Für Unternehmen, die aufgrund des Frostereignisses nachweislich in ihrer Existenz gefährdet sind (hierzu ist insbesondere eine Offenlegung aller Einkommens- und Vermögensverhältnisse notwendig), ist eine Zuwendung von bis zu 80 % des Schadens ohne eine Begrenzung der Gesamtzuwendung möglich. Die Prüfung der Existenzgefährdung erfolgt durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau nach den Vorgaben der Härtefondsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums.

War für den Frostschaden bei bestimmten Kulturen ein erschwinglicher Versicherungsschutz möglich, wird maximal der halbe Entschädigungssatz gewährt.

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter und etwaige Versicherungszahlungen sowie Spenden offen zu legen. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben mindernd bei der Berechnung der Zuwendung. Die Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Der Gesamtschaden wird daher um folgende Beträge verringert:
a) etwaige Versicherungszahlungen, Leistungen Dritter, Spenden,
b) aufgrund des Frostereignisses nicht entstandene Kosten (z. B. Erntekosten).

Wie wird der Schaden ermittelt

Die Einkommensminderung aufgrund von Frostschäden wird für alle von den Frostereignissen betroffenen Kulturarten einzeln berechnet. Die Schadensberechnung erfolgt auf Ebene des einzelnen Unternehmens mit einem standardisierten EDV-Programm.
Die Einkommensminderung eines betroffenen Produktionsverfahrens errechnet sich bei landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen (inklusive Wein- und Obstbau) aus dem im Basiszeitraum erzielten durchschnittlichen Hektarerlös, dem Hektarerlös im Schadjahr und der Anbaufläche im Schadjahr. Der Basiszeitraum umfasst drei Jahre auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes. Neben den betriebsindividuell ermittelten Ertragsschäden (Naturalertrag) werden zur Schadensermittlung für den Basiszeitraum und für das Schadensjahr jeweils durchschnittliche Großhandelspreise herangezogen. Individuelle Preise können nur in besonders begründeten Fällen berücksichtigt werden (z.B. Ökolandbau). Die Angaben sind zu belegen.
Liegen keine betrieblichen Belege vor, so können vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) für die Schadensberechnung in Ausnahmefällen hilfsweise Durchschnittsdaten der Landesstatistik und Mindest- oder Pauschalsätze zur Einkommensminderung festgelegt werden.

Für Kulturen, für die keine betrieblichen Belege und keine statistischen bzw. sonstigen plausiblen Daten vorliegen, kann keine Entschädigung gewährt werden.

Nicht beihilfefähig sind:
Schäden in Form einer Wertminderung des Betriebsvermögens.

Verluste und entgangene Gewinne durch vorübergehende Unterbrechungen des Produktionsprozesses, Verluste von Aufträgen, Kunden und Märkten.

Mehrwertsteuer, Skonti und Rabatte.

Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich

Der Schadensausgleich wird grundsätzlich neben der Förderung aus weiteren landwirtschaftlichen Förderprogrammen mit anderer Zielrichtung (z.B. Direktzahlungen, Ausgleichszulage, AUM) gewährt.

Wie erfolgen Antragstellung und Nachweis

Die Antragsunterlagen können aus dem Internet (Hilfsprogramm Frosthilfe 2017 – StMELF) ausgedruckt oder beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) oder der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) angefordert werden.

Der Antrag ist mit Anlagen und ggf. erforderlichen Unterlagen vollständig beim AELF oder der LWG bis spätestens 15. Dezember 2017 einzureichen. Eine verspätete Abgabe des Antrages führt zur Ablehnung.

Erforderliche Unterlagen und Anlagen können zur Vervollständigung des Antrages spätestens bis zum 29. März 2018 nachgereicht werden.

Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Sabisch