Elektrofahrräder

21.12.2018

Aktuelles zur steuerlichen Behandlung von Fahrrädern bzw. Elektrofahrrädern sowie Elektro – und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeugen

Im Entwurf des § 3 Nr. 37 EStG-E hat eine Norm zur Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads bzw. Elektrofahrrads seinen Platz gefunden. Eine Bewertung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist nicht für die private Nutzung vorzunehmen. Ebenfalls unterbleibt eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Bei Elektrofahrrädern muss jedoch beachtet werden, dass bei einer bauartbedingt möglichen Geschwindigkeit über 25 km/h eine Zuordnung als PKW vorliegt. In diesen Fällen gelten dann die allgemeinen Bewertungsregelungen für die Überlassung von dienstlichen Pkw zur privaten Nutzung.

Anzuwenden ist die Neuregelung erst einmal bis 2021 (§52 Abs. 4 Satz 7 EStG-E).

Weiterhin Bestand hat die geplante Einführung einer 0,5 % Methode unteranderem für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von dienstlichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (§6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E).

Dabei unterliegen extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge dieser Regelung nur, wenn deren Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt (§ 3 Abs. 2 Nrn. 1,2 Elektromobilitätsgesetz).

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt. Kann wie bisher der Nachteilsausgleich für Akkumulatoren bei der Anwendung der 1% Regelung in Anspruch genommen werden.

Die Regelung ist gültig für den Zeitraum 2019 bis 2021.