Neues zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen

15.09.2014

Laut Oberfinanzdirektion Nordrheinwestfalen hat sich die Finanzverwaltung dazu entschlossen, die jüngsten BFH-Urteile (Az. VI R 7/11 und Az. VI R 94/10) zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen zunächst nicht im BStBl II zu veröffentlichen. Die Urteilsgrundsätze sind daher derzeit für die Finanzverwaltung nicht anzuwenden.

Hintergrund:

Der BFH hat abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen seien, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen (Leistungen, die die Teilnehmer “konsumieren” könnten). Kosten des äußeren Rahmens (z.B. Kosten für Buchhaltung, für den Eventmanager, für die Ausschmückung des Festsaals) seien nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil bei der Berechnung der Freigrenze von 110 Euro dem Arbeitnehmer nicht als eigener Vorteil zuzurechnen sei (keine Entlohnung des AN).

 

Hinweis:

 

In den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015 wurde eine neue Regelung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltung aufgenommen. Hiernach soll zwar die 110-Euro-Freigrenze auf 150 Euro erhöht werden, gleichzeitig wird aber ausdrücklich geregelt, dass sämtliche auf den Arbeitnehmer und seine Begleitperson entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen sind. Dies erfolgt unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. Wird der Entwurf zum Gesetz, werden ab 2015 die Kosten für die Begleitpersonen des Arbeitnehmers wie bisher diesem für die Prüfung der Freigrenze (dann 150 €) zugerechnet.

 

Tipp: Wegen dieser unsicheren Rechtslage empfehlen wir für die Fälle bis Ende 2014, dass bei der Planung von Betriebsveranstaltungen auf die Einhaltung der alten Grenzen lt. R 19.5 LStR geachtet wird.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater bzw. an den Unterzeichner.