Die Pflichtangabe “Gutschrift” nach dem JStG 2013

06.09.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die derzeitige Verwaltungsmeinung bei der Erstellung von Gutschriften, basierend auf  dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz zum 01.07.2013, ist nachfolgend aufgeführt.

Gesetzliche Änderungen
Die bisher in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben wurden um die Nummer 10 erweitert. Danach muss eine umsatzsteuerliche Gutschrift, d.h. eine Rechnung, die durch den Leistungsempfänger ausgestellt wurde, zwingend die Bezeichnung “GUTSCHRIFT” enthalten.

Handhabung bei Stornorechnungen
Soweit Rechnungen storniert werden, dürfen diese künftig nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden, weil das Gesetz in diesen Fällen von einer umsatzsteuerlichen Gutschrift ausgeht und der Empfänger der Gutschrift einen § 14c-Fall riskiert (“unberechtigter Steuerausweis”).

Empfehlung der Finanzverwaltung:
Die Diskrepanz zwischen der umsatzsteuerlichen Gutschrift und der buchhalterischen Gutschrift wurde von den Verbänden beim Bundesministerium für Finanzen gerügt und um eine Stellungnahme gebeten. Eine schriftliche Stellungnahme liegt den Verbänden jedoch noch nicht vor. Zur Vermeidung eines § 14c-Falles wird daher von Seiten der Finanzverwaltung empfohlen, dass kaufmännische Gutschriften künftig als “Stornorechnungen” zu bezeichnen sind. Wir empfehlen Ihnen, dieser Handlungsanweisung bis auf Weiteres zu folgen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.