Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

29.05.2013

Zum 01.01.2012 wurden die Vorschriften zum Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geändert. Diese trifft alle Unternehmen bzw. Branchen. So nicht nur das (verarbeitende) Gewerbe, den Selbständigen, sondern insbesondere auch Winzer somit Land- und Forstwirte, die Waren ins EU Ausland liefern.

Danach sollte die Gelangensbestätigung neben der Rechnungskopie zum einzigen Belegnachweis werden. Aufgrund heftiger Kritik wurden nun die ursprünglich im Rahmen eines BMF-Schreibens geplanten Erleichterungen gesetzlich festgeschrieben. Die neuen Nachweise gelten ab dem 01.10.2013.

Bisheriges Recht

Der gesetzliche Belegnachweis ist derzeit noch die Gelangensbestätigung. Aufgrund von Übergangsregelungen kann der Nachweis für bis zum 30.09.2013 ausgeführte Lieferungen auch auf der Grundlage des bis zum 31.12.2011 geltenden Rechts geführt werden, d. h.:

  • In Versendungsfällen (Transport durch selbständige Dritte): Weiße Spediteursbescheinigung
    oder CMR-Frachtbrief;
  • In Beförderungsfällen durch den liefernden Unternehmer: Empfangsbestätigung (z. B. auf dem Lieferschein);
  • In Beförderungsfällen bei Abholung durch den Leistungsempfänger: Verbringensbestätigung durch schriftliche Versicherung, Vollmacht, Identifikation des Abholenden durch Ausweispapiere.

Jedoch sind die Gerichte an diese Verwaltungsanweisung nicht gebunden. Im Streitfall könnte die Steuerbefreiung bei fehlender Gelangensbestätigung versagt werden. Nur wer die Gelangensbestätigung nutzt, ist auf der sicheren Seite

Neues Recht Gelangensbestätigung

Die Gelangensbestätigung wird weiterhin als eindeutig und leicht nachprüfbarer Belegnachweis von der Finanzverwaltung anerkannt. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers, das Ausstellungsdatum der Bestätigung und die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten
  • die Menge der gelieferten Gegenstände und die handelsübliche Bezeichnung,
  • den Ort (Stadt, Gemeinde) und Monat des Erhalts des Gegenstandes im anderen EU-Land bzw. das Ende der Beförderung,

Vereinfachungen:

  • Bei elektronischer Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter klar erkennbar ist.
  • Es ist ausreichend, für das Ende der Beförderung den Monat anzugeben.
  • Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung die Umsätze aus bis zu einem Kalendervierteljahr enthalten. Die einzelnen Rechnungsnummern und der Monat des Warenerhalts sind anzugeben. Der liefernde Unternehmer muss über die Gelangensbestätigung verfügen.
  • Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenen Form erbracht werden. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Es können die im Entwurf des BMF-Schreibens veröffentlichen Muster der Gelangensbestätigung verwendet werden.

Gleichberechtigte Nachweise

Ebenfalls von der Finanzverwaltung als eindeutig und leicht nachprüfbar anerkannte Belegnachweise sind:

  • Bei Versendung des Liefergegenstands durch den Unternehmer oder den Abnehmer:
    • Versendungsbeleg (z. B. Frachtbrief mit Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers und Empfängers, Konnossement),
    • Spediteursbescheinigung mit Pflichtangaben wie für Ausfuhrzwecke,
    • Auftragserteilung und sog. tracking-and-tracing-Protokoll vom Kurierdienstleister,
    • Posteinlieferungsschein mit Zahlungsbeleg für Postdienstleistungen.
  • Bei Versendung durch den Abnehmer alternativ ein Nachweis der Bezahlung von einem Bankkonto und eine Spediteursbescheinigung mit der Versicherung, den Gegenstand an den Bestimmungsort zu befördern.
  • Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein entsprechender Beleg der Zollverwaltung.

Andere Belege und Beweismittel

Bei allen anderen als den o.g. Nachweisen, aus denen sich das Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergeben könnte, besteht aber die Gefahr, dass die Nachweise nicht ausreichen. Die Steuerbefreiung könnte ggf. versagt werden, außer es steht objektiv fest, dass das Gelangen in einen anderen Mitgliedsstaat erfüllt ist. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn die Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers zu verschleiern, um diesem eine Umsatzsteuerhinterziehung zu ermöglichen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.