Freigrenze für bestimmte Umsätze von LuF-Betrieben

25.04.2013

Tätigt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Umsätze, die der Durchschnittssatz- und Regelbesteuerung unterliegen, können die regelbesteuerten Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden. Regelbesteuerte Umsätze sind zum Beispiel  Umsätze für die Lieferung zugekaufter Erzeugnisse , Verkauf von Getränken und alkoholische Flüssigkeiten, Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Betragen diese Umsätze im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 4.000,- € kann auch für diese Umsätze die Regelungen der Durchschnittssatzbesteuerung angewandt werden. Das bedeutet z. Bsp. ein Landwirt darf für eine Schnapslieferung an seinen Abnehmer die Umsatzsteuer mit 19% in Rechnung stellen und den pauschalen Vorsteuerabzug i. H. v. 10,7% beanspruchen.

Allerdings ist zu beachten, dass diese Vereinfachungsregelung nicht greift, wenn andere Umsätze getätigt werden, die zu einer Verpflichtung zur Abgabe einer USt-Erklärung führen.  So scheidet sie z. Bsp. aus, wenn der Land- und Forstwirt eine Photovoltaikanlage betreibt oder ein Gebäude steuerpflichtig verpachtet.

Mit Schreiben vom 25.03.13 hat das BMF nun eingelenkt und klargestellt, dass die 4.000,- €-Regelung auch für Unternehmen außerhalb der Umsatzgrenzen eines umsatzsteuerlichen Kleinunternehmers Anwendung  findet.

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