Bayerische Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) und Deutscher Weinfonds

27.06.2011

Die Abgaben im Rahmen des BayWeinAFöG und des Deutschen Weinfonds werden in Bayern durch die Kommunen erhoben. Grundsätzlich gilt diese Abgabepflicht unabhängig von der Tatsache, ob von den Rebflächen eine Ernte zu erwarten ist oder nicht. Eine komplette Aussetzung könnte nur durch die Abschaffung des Gesetzes erreicht werden.

Da die Abgaben für den Weinfonds an die Grundsteuer gekoppelt sind, gilt für diese Abgaben ebenfalls § 33 des Grundsteuergesetzes.

Dort heißt es: Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft -dazu zählt auch der Weinbau- der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten (bei Frostschäden ist diese Anforderung erfüllt), so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

Das heißt: Weinbaubetriebe können bei entsprechendem Nachweis ihrer wirtschaftlichen Situation einen Erlassantrag bei ihrer Gemeinde stellen (bis zum 31. März für das zurückliegende Kalenderjahr – also bis zum 31.03.2012 für das „Frostjahr 2011“). Der Gemeinderat entscheidet darüber.

 

Der Fränkische Weinbauverband e.V. wird die entsprechenden Kommunen darum bitten, wohlwollend und unbürokratisch mit den Anträgen der Betriebe umzugehen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne jeder Zeit zur Verfügung 0931-39011-0:

Stephan Schmidt und Hermann Schmitt

 

Mit den besten Grüßen
 FRÄNKISCHER WEINBAUVERBAND E.V.
Artur Steinmann                                                Dipl. agr. oec. Hermann Schmitt
Präsident                                                               Geschäftsführer