Ein-Prozent-Regel: Die tatsächliche Nutzung entscheidet

17.01.2011

Wird ein PKW einem Arbeitnehmer auch für Privatfahrten überlassen und kein Fahrtenbuch geführt, besteuert das Finanzamt die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer den PKW tatsächlich nicht zu Privatfahrten nutzt.

Grundlage ist der sog. Anscheinsbeweis, der unterstellt, dass ein zu Privatfahrten überlassenes Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird, wenn kein Gegenbeweis geführt werden kann.

Die Finanzbeamten haben sich diesen Anscheinsbeweis zu Nutze gemacht, um auch dann die Privatnutzung zu besteuern, wenn der PKW nicht zur Privatfahrten überlassen wurde z.B durch ein ausdrückliches Nutzungsverbot im Arbeitsvertrag.

Dieser Verfahrensweise hat der BFH nun Grenzen gesetzt (Az.: VI R 46/08). Die Finanzverwaltung darf nicht allein aus der Bereitstellung des Fahrzeugs zu betrieblichen Fahrten heraus schlussfolgern, dass dieses auch privat genutzt wird. Wenn daher nicht feststeht, dass eine Überlassung zu Privatfahrten vorliegt oder das der PKW unbefugt privat genutzt wird, reicht der Anscheinsbeweis für die Anwendung der 1%- Regelung nicht aus.

Die Versteuerung der privaten Nutzung greift zudem nicht, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass das Fahrzeug privat nicht genutzt werden kann, z.B. bei einem voll ausgestatteten Werkstattwagen.

Da erst kommende Betriebsprüfungen zeigen werden, wie die Regelungen umgesetzt werden, bedeutet dies allerdings keinen generellen Freifahrtschein für die Arbeitgeber. Wer daher die Privatnutzung untersagt, sollte noch sicherheitshalber überwachen, dass sich der Mitarbeiter an die Vorgabe hält und den Wagen nur dienstlich fährt. Insofern entbindet das Urteil zur Zeit den Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch nicht von eventuellen Nachweispflichten, z.B. die Abgabe der Kfz Schlüssel am Abend zu protokollieren oder die der Führung eines Fahrtenbuches.