So bestehen Sie die Betriebsprüfung

24.06.2010

Hintergrund und aktuelle Entwicklungen

Rechtsgrundlage der Betriebsprüfung, die eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen und den Besteuerungsanspruch des Staates durchsetzen soll, ist § 193 der Abgabenordnung. Zulässig sind Prüfungen bei allen Gewerbebetrieben, aber auch bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Freiberuflern und neuerdings auch bei Steuerpflichtigen, bei denen die positiven Einkünfte mehr als 500.000 Euro betragen.

Von diesem Recht machten die Finanzämter in den vergangenen Jahren immer öfter Gebrauch: Allein im Jahr 2009 waren mehr als 13.000 Prüfer im Einsatz. Von den rund 8,4 Millionen in der Betriebskartei der Finanzämter erfassten Unternehmen wurden mehr als 210.000 geprüft; das entspricht 2,5 Prozent. Mit durchschnittlich 1,6 Millionen Euro je Prüfer führten die Außenprüfungen so zu staatlichen Mehreinnahmen von 20,9 Milliarden Euro.

Zum Vergleich: Nur vier Jahre zuvor, im Jahr 2005, waren lediglich knapp 11.000 Prüfer im Einsatz, die rund 13,5 Milliarden Euro an Mehrsteuern generierten. Die Aufstockung des Personals ist für den Fiskus also eine durchaus lohnenswerte Investition. Deshalb ist damit zu rechnen, dass es in den kommenden Jahren weiterhin zu einem massiven Personalaufbau und dabei zu mehr Betriebsprüfungen als bislang kommen wird.

Zudem arbeiten die Finanzbehörden an verbesserten Verfahren, die zu einer schnelleren und effizienteren Arbeit ihrer Prüfer führen sollen. Dazu gehören vor allem auch die neuen Möglichkeiten, die ihnen die elektronische Betriebsprüfung eröffnet.

Daher sollten Sie immer so vorbereitet sein, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung zu keiner Zeit Kopfschmerzen bereitet. Die vorausschauende Planung ist für den Ausgang einer Betriebsprüfung entscheidend. Wer also seine Unterlagen sorgfältig vorbereitet und vor allen Dingen über die Abläufe, die Rechte und Pflichten sowie die richtigen Umgangsformen gut informiert ist, kann sich Kosten ersparen und auch viel Stress.

Ausführliche Informationen zu diesem Sachverhalt erhalten Sie unter www.ecovis.com/steuerstrafrecht
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