Pacht- und Bewirtschaftungsverträge / Abgrenzung

22.06.2010

Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen von der gewerblichen Betätigung

Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Verpächter (Grundstückseigentümer und Bewirtschafter) nur dann (insoweit) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferungen der geernteten Trauben oder des produzierten Weins an den Pächter und Auftraggeber und die dafür gewährte Vergütung nach den gesamten Umständen des Falles auf einen Kaufvertrag und nicht auf einen Dienstleistungsvertrag schließen lassen. Bei der Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls hat außer Betracht zu bleiben, wer das Risiko der Urproduktion trägt, also zum Beispiel ein Ernteausfall aufgrund äußerer Umstände (BFH-Urteil vom 29.11.2001, BStBl 2002 II S. 225), weil dies kein Tatbestandsmerkmal der landwirtschaftlichen Betätigung ist. Voraussetzung ist bei einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit lediglich das Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG angesprochenen Merkmale.

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