Der Weg zu einer unbefristeten Arbeitsberechtigung

19.09.2009

Die zeitliche Befristung beim Einsatz ausländischer Saisonarbeiternehmern beklagen viele landwirtschaftliche und weinbauliche Arbeitgeber. Obwohl dieser Berufstand eine längere Beschäftigungsdauer gefordert hat, ist die Erhöhung des Einsatzes von ausländischen Saisonarbeitskräften in 2009 von 4 auf 6 Monate ein kleiner Erfolg.

Für so machen Weinbaubetrieb reicht diese Verlängerung aber nicht aus, insbesondere wenn die Saisonarbeitskräfte gut eingearbeitet und spezialisiert sind. Nach 6 Monaten müssen sie wieder ins Heimatland zurückkehren.


Mit der Verlängerung der Beschäftigungsdauer auf 6 Monate, tut sich nun über den Weg des § 12a der sogenannten Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) ein Weg auf, eine dauerhafte (unbefristete) Arbeitsberechtigung in Deutschland zu ermöglichen.


Bedingungen dafür sind:

  • eine ununterbrochene Zulassung von 12 Monaten zum dt. Arbeitsmarkt
  • die Beschäftigung muss von Anfang an nach dem dt. Recht sozialversicherungspflichtig sein.

Eine nahtlose Zulassung von 12 Monaten kann erlangt werden, wenn der Jahreswechsel mit berücksichtigt wird. Laut Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit ist es möglich, im ersten Kalenderjahr (Juli bis Dezember) sowie im zweiten Kalenderjahr (Januar bis Juni) jeweils die Arbeitszulassung für den 6 Monats-Zeitraum zu erhalten. Somit wäre der notwenige Zeitraum von 12 zusammenhängenden Monaten erfüllt.


Dieser dargestellte Weg ist für polnische Staatsbürger fast nicht mehr von Bedeutung, denn ab den 1. Mai 2011 beginnt für diese die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Durch den späteren EU- Beitritt bleibt für beschäftigte Saisonarbeitskräfte aus Rumänien oder Bulgarien dieser dargestellte Weg durchaus von Interesse.


Bei Rückfragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater bzw. an den Unterzeichner.


Dipl. Kfm. Michael Sabisch

– Steuerberater –