Steuerzahlungen – Wann das Finanzamt wartet

24.07.2009

Was tun, wenn Unternehmern in Krisenzeiten plötzlich das Geld für fällige Steuerschulden fehlt? Der steinige Weg zum Zahlungsaufschub.

In der Rezession ist es schnell passiert: Der Umsatz bricht ein, Kunden zahlen verspätet, eine größere Forderung fällt aus – und schon steckt das Unternehmen in einer kurzfristigen Liquiditätsklemme. Da wäre es doch angebracht, wenn der Staat, der Milliarden für Rettungs- und Konjunkturprogramme bereitstellt, dem krisengeschädigten Steuerzahler mit einem Zahlungsaufschub entgegenkäme.

Im Prinzip erlaubt das die Abgabenordnung (AO) auch. „Allerdings reicht es nicht aus, sich bloß auf die schlechte Wirtschaftslage zu berufen, der Steuerzahler muss nachweisen, dass er im konkreten Fall die rechtlichen Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt“, erklärt Ecovis-Steuerberater André Rogge. Auf jeden Fall aber sollte er bei rückläufigen Umsätzen oder Forderungsausfällen beantragen, die regelmäßigen Einkommen- oder Gewerbesteuervorauszahlungen herabzusetzen, um sich Entlastung zu verschaffen.

Bereits abgeführte Umsatzsteuer auf uneinbringliche Forderungen kann er über die Umsatzsteuervoranmeldung zurückfordern. „Natürlich muss man dem Finanzamt nachweisen, warum der Umsatz einbricht, zum Beispiel durch betriebswirtschaftliche Auswertungen”, betont Rogge. „Die Herabsetzung sollte zudem rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin beantragt werden, schon um Verspätungszuschläge zu vermeiden.” Und: Sobald sich die Ertragslage wieder bessert, muss der Steuerpflichtige dies melden, damit die Vorauszahlungen wieder entsprechend erhöht werden. Sonst kann ihm das Finanzamt Steuerhinterziehung anlasten.

Wenn trotzdem das Geld nicht reicht, um dem Fiskus termingerecht Tribut zu leisten, kann der Steuerschuldner einen Antrag auf Stundung (§ 222 AO) stellen. Allerdings liegen die Hürden hier hoch: Die Einziehung der Steuern bei Fälligkeit muss eine „erhebliche Härte“ für ihn darstellen. Das heißt unter anderem, er kann sich die fehlenden Mittel auch nicht kurzfristig beschaffen – etwa durch Kreditaufnahme oder Verkauf von Vermögenswerten. „Da muss man schon Farbe bekennen, insbesondere einen detaillierten Vermögensstatus vorlegen“, erklärt André Rogge.

Zudem darf der Steuerzahler seine „mangelnde Leistungsfähigkeit“ nicht selbst herbeigeführt haben, zum Beispiel durch Schlamperei oder überhöhte Privatentnahmen, und er muss seine Steuern bisher pünktlich gezahlt haben. In der Regel verlangt das Finanzamt auch eine Sicherheitsleistung. Die Chancen für eine Stundung sind überdies „von Finanzamt zu Finanzamt verschieden – und tendenziell in den neuen Bundesländern wegen der knappen Kassen geringer“, fasst Rogge die Ecovis-Erfahrungen zusammen. Wird die Stundung verweigert, kann noch Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) beantragt werden – ebenfalls eine Ermessungsentscheidung.

Hier genügt es jedoch, dass die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme „im Einzelfall unbillig ist“ – sprich: dem Steuerschuldner einen unangemessenen Nachteil bringt, der durch kurzfristiges Zuwarten (zwischen vier bis zwölf Monaten) oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Zum Beispiel kann es unbillig sein, wenn das Finanzamt Umsatzsteuer bei einem Unternehmer eintreibt, der zwar der Sollversteuerung (schon bei Rechnungstellung) unterliegt, dessen Existenz aber wegen erheblicher rechtshängiger Außenstände durch die Vollstreckung gefährdet wäre.

„Oft ist es hilfreich, wenn der Steuerzahler dem zuständigen Finanzbeamten seine Situation auch persönlich vorträgt“, weiß Ecovis-Steuerberaterin Ines Ruchay. Ganz wichtig ist es, von sich aus eine konkrete Lösung vorzuschlagen, zum Beispiel Ratenzahlung anzubieten. „In den meisten Fällen sind die Vollstreckungsstellen zu Ratenzahlungsvereinbarungen bereit, statt zu riskieren, dass der Betrieb den Bach hinuntergeht und nichts mehr zu holen ist.“

Dagegen sollte der Unternehmer besser nicht darauf hoffen, dass ihm die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen wird (§ 227 AO). „Dazu ist das Finanzamt allenfalls dann bereit, wenn die Existenz des Betriebs ernstlich bedroht ist“, weiß Ecovis-Expertin Ruchay. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, die durch Stundung oder Vollstreckungsaufschub behoben werden können, stellen keinen Erlassgrund dar. „Zudem gewähren die Finanzämter einen Steuererlass in der Regel nur noch im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung, bei der auch die anderen Gläubiger entsprechend auf Forderungen verzichten.“

Gut stehen die Erlasschancen daher auch, wenn die Besteuerung eines Sanierungsgewinns, der zum Beispiel durch Forderungsverzicht von Banken entsteht, die Sanierung wieder gefährden würde. „Anzuraten ist auch hier“, so Ruchay, „das Finanzamt frühzeitig mit ins Boot zu holen.“

Worüber wir reden sollten

  • Entsprechen die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlungen noch der aktuellen wirtschaftlichen Situation?
  • Liegen die Voraussetzungen für eine Stundung fälliger Steuerzahlungen vor?
  • Wie lässt sich ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub begründen?
  • Welche Zahlungsmodalitäten kann ich der Vollstreckungsstelle anbieten?

Bayerischer Mittelstandsschirm
Seit Jahresbeginn hat die bayerische Staatsregierung einen eigenen Mittelstandsschirm aufgespannt. Dabei handelt es sich um 200 Millionen Euro an zusätzlichen Haushaltsmitteln für Rückbürgschaften der LfA Förderbank Bayern in den Jahren 2009 und 2010. So wird der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittelkredite, die Banken oder Sparkassen an Unternehmen vergeben, von 50 auf 80 Prozent angehoben.

Unternehmen in Schwierigkeiten können nicht nur Umstrukturierungsbürgschaften, sondern auch Rettungsbürgschaften mit einem Bürgschaftssatz von jeweils bis zu 80 Prozent erhalten. Bei Investivkrediten der LfA wird der Satz für Haftungsfreistellung von bisher 50 auf 70 Prozent erhöht. Mit diesen Maßnahmen will die Staatsregierung die Kreditaufnahme von Unternehmen in der aktuellen Wirtschaftskrise erleichtern. Wer einen Antrag stellen möchte, sollte sich beeilen, denn bis Ende April war schon die Hälfte der 200 Millionen Euro ausgeschöpft.